zu praktischen Erfahrungen mit FV in den USA vgl. Pitegoff/Blinn, WuW 91, 899
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG München entschied, dass ein später im Ausland anhängiger Rechtsstreit einen inländischen Prozess nicht hindert, das Feststellungsinteresse auch bei möglicher Nichtanerkennung im Ausland besteht und dass bei vereinbartem deutschem Recht der New Jersey Franchise Practices Act keine Anwendung findet, selbst wenn ein Aktenvermerk auf zwingendes amerikanisches Recht verweist.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein deutscher Produzent und ein Vertragshändler (VH) mit Sitz in New Jersey stritten über die Kündigung eines Importeurvertrages. Der VH berief sich auf den New Jersey Franchise Practices Act (US-Recht), während der Produzent die Anwendbarkeit deutschen Rechts geltend machte, da dies vertraglich vereinbart war.
b) Was hat das Gericht entschieden?
- Ein im Ausland nach der inländischen Klageerhebung anhängiger Rechtsstreit blockiert nicht das deutsche Verfahren (kein Prozesshindernis).
- Das für eine Feststellungsklage (§ 256 Abs. 1 ZPO) erforderliche Feststellungsinteresse entfällt nicht allein wegen möglicher Nichtanerkennung des deutschen Urteils im Ausland.
- Der New Jersey Franchise Practices Act ist nicht anwendbar, da die Parteien deutsches Recht gewählt hatten. Ein ergänzender Aktenvermerk („soweit nicht amerikanisches Recht zwingend entgegensteht“) ändert daran nichts.
c) Begründung des Gerichts:
- Prozesshindernis: Zeitliche Priorität des inländischen Verfahrens schützt vor späterer ausländischer Rechtshängigkeit.
- Feststellungsinteresse: Die mögliche Nichtanerkennung im Ausland berührt nicht die inländische Rechtsschutzbedürftigkeit.
- Rechtswahl: Die vertragliche Vereinbarung deutschen Rechts ist maßgeblich. Der Aktenvermerk stellt keine wirksame Einschränkung dar, da er keine konkrete Abweichung von der Rechtswahlklausel enthält. Zwingendes US-Recht wurde nicht dargelegt.