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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LG Schwerin, 28.08.2007 - 2 S 40/07 – Atlanticlux 18 –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz AG Schwerin, 27.02.2007

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Schwerin entscheidet, dass ein Versicherungsmakler (VM) seinen Provisionsanspruch verwirkt, wenn er durch eine schwerwiegende Pflichtverletzung – hier die einseitige Vermittlung nur eines Versicherungsprodukts ohne vergleichende Beratung – die Interessen seines Auftraggebers (Versicherungsnehmer, VN) grob vernachlässigt. Dies entspricht nicht der Rolle eines unabhängigen Maklers, sondern der eines Versicherungsvertreters (VV), der im Auftrag der Versicherung handelt.


a) Wer will was von wem woraus? Der Versicherungsmakler (VM) verlangt von seinem Auftraggeber (Versicherungsnehmer, VN) die Zahlung einer Vermittlungsprovision in Höhe von 1.956,24 € aus dem zwischen ihnen geschlossenen Maklervertrag.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das LG Schwerin weist die Klage des VM ab und entscheidet, dass dieser keinen Anspruch auf die Provision hat. Der Anspruch ist nach § 654 BGB (Verwirkung des Lohnanspruchs) verwirkt, weil der VM seine grundlegenden Beratungspflichten als Makler schwerwiegend verletzt hat.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Rolle des VM vs. VV:

    • Ein VM muss unabhängig und kundenorientiert beraten: Er hat die Bedürfnisse des VN zu ermitteln, vergleichende Alternativprodukte vorzustellen und über deren Vor- und Nachteile aufzuklären.
    • Der VM hat hier nur ein einziges Produkt (eine fondgebundene Lebensversicherung der Atlanticlux S. A.) angeboten – ein Vorgehen, das typisch für einen Versicherungsvertreter (VV) ist, der im Auftrag der Versicherung handelt.
    • Dies stellt eine schwerwiegende Pflichtverletzung dar, da der VM sich ausschließlich an den Interessen des VN ausrichten muss, nicht an denen der Versicherung.
  2. Verwirkung des Lohnanspruchs (§ 654 BGB):

    • Die einseitige Vermittlung ohne Vergleich verstoße so gravierend gegen die fundamentalen Pflichten eines VM, dass der Provisionsanspruch verwirkt sei.
    • Die Höhe der Provision (1.956,24 €) unterstreiche, dass der VN eine umfassende Beratung erwarten durfte.
  3. Abgrenzung zur BGH-Rechtsprechung:

    • Der BGH habe in einer früheren Entscheidung (Atlanticlux 17) zwar über Provisionsansprüche von VM entschieden, aber nicht die Frage behandelt, ob das Angebot nur eines Versicherers pflichtwidrig ist. Das LG Schwerin bejaht dies hier ausdrücklich.

Rechtliche Grundlage:

  • § 654 BGB (Verwirkung des Lohnanspruchs bei grober Pflichtverletzung)
  • Bezugnahme auf LG Offenburg (Atlanticlux 12) und Abgrenzung zu BGH (Atlanticlux 17).
KI INHALT
Versicherungsmakler verliert Provision bei grober Pflichtverletzung, z.B. wenn nur ein Versicherer angeboten wird, da er umfassend und kundenorientiert beraten muss.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Atlanticlux 18
STICHWORT
Haftung des VM
Falschberatung
Beratung wie ein VV
Verwirkung des Anspruchs auf Courtage
Courtageanspruch
FUNDSTELLE
EversOK*
NORM
§ 654 BGB
§ 652 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
LG Schwerin
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
28.08.2007
AKTENZEICHEN
2 S 40/07
ECLI
LIEFERUNG
01.11.2009
ÄNDERUNG
26.06.2020