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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Frankfurt am Main (Urteil vom 22.09.1992 – 8 U 21/92) entscheidet, dass eine Widerrufserklärung nicht durch unklare Formulierungen zur Widerrufsfrist missverständlich gemacht werden darf. insbesondere darf der Fristbeginn nicht fälschlich auf einen früheren Zeitpunkt als die Aushändigung der Belehrung datiert werden.
Im Detail: a) Wer will was von wem woraus? Ein Verbraucher (Kläger) wendet sich gegen eine Widerrufserklärung, in der der Beginn der Widerrufsfrist unklar formuliert ist. Er beanstandet, dass der Fristlauf fälschlich auf einen früheren Zeitpunkt als die Aushändigung der Belehrung bezogen wird.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Frankfurt am Main bestätigt, dass der Hinweis auf den Beginn der Widerrufsfrist klar und eindeutig sein muss. Eine Formulierung, die den Fristbeginn auf einen früheren Zeitpunkt als die Aushändigung der Belehrung bezieht, ist missverständlich und daher unzulässig.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht argumentiert, dass die Widerrufserklärung für den Verbraucher transparent sein muss. Ein Zusatz, der den Fristbeginn auf einen früheren Zeitpunkt als die Aushändigung der Belehrung verweist, führt zu Verwirrung und widerspricht dem Gebot der Klarheit. Der Verbraucher darf nicht durch unklare Formulierungen in seiner Rechtsausübung (hier: Widerrufsrecht) behindert werden.