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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Frankfurt/Main, 16.07.1984 - 5 U 82/84

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Frankfurt/Main hat am 16.07.1984 entschieden, dass der Streitwert für einen Anspruch auf Bucheinsicht nach freiem Ermessen gemäß § 3 ZPO festzusetzen ist, analog zu den Grundsätzen für Auskunftsansprüche.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Kläger begehrt von einem Beklagten die Einsicht in dessen Bücher (Bucheinsicht). Der Streit dreht sich um die Bemessung des Streitwerts für diesen Anspruch.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Frankfurt/Main hat festgestellt, dass der Streitwert für den Anspruch auf Bucheinsicht nicht pauschal oder nach starren Regeln bestimmt wird, sondern nach freiem Ermessen gemäß § 3 ZPO zu setzen ist.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt sich auf die Analogie zu Auskunftsansprüchen, für die bereits anerkannt ist, dass der Streitwert nach freiem Ermessen festzusetzen ist. Da die Bucheinsicht ähnlich wie ein Auskunftsanspruch die Offenlegung von Informationen zum Ziel hat, gelten dieselben Grundsätze. Die Flexibilität des § 3 ZPO ermöglicht es, den Streitwert im Einzelfall angemessen zu bestimmen.

KI INHALT
Streitwert für Bucheinsicht wird nach § 3 ZPO nach freiem Ermessen wie bei Auskunftsansprüchen festgesetzt.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Streitwert der Bucheinsicht
FUNDSTELLE
NORM
§ 87 c Abs. 4 HGB
§ 3 ZPO
REDAKTION
Evers
GERICHT
OLG Frankfurt/Main
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
16.07.1984
AKTENZEICHEN
5 U 82/84
ECLI
ECLI:DE:OLGHE:1984:0716.5U82.84.0A
LIEFERUNG
01.10.2000
ÄNDERUNG
15.11.2018