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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Frankfurt/Main, 16.06.1993 - 23 U 155/92

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Frankfurt/Main hat entschieden, dass eine Maklerin die gezahlte Provision nicht zurückfordern kann, nur weil sie halbtags im Büro ihrer Mutter (die Verwalterin der Wohnungseigentumsanlage war) Schreib- und Hilfsarbeiten ohne Entscheidungsbefugnis verrichtet hat. Weder eine wirtschaftliche Verflechtung noch eine Anfechtbarkeit rechtfertigen die Rückforderung.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Die Maklerin begehrt die Rückzahlung ihrer Provision mit der Begründung, sie sei wegen einer wirtschaftlichen Verflechtung oder Anfechtbarkeit nicht berechtigt gewesen. Sie stützt dies darauf, dass sie halbtags im Büro ihrer Mutter (Verwalterin der Wohnungseigentumsanlage, zu der das vermittelte Objekt gehörte) Schreib-, Büro- und Hilfstätigkeiten ohne eigenständige Entscheidungsbefugnis ausgeübt habe.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Frankfurt/Main hat die Rückforderung der Maklerprovision abgelehnt.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht sah weder eine wirtschaftliche Verflechtung noch einen Anfechtungsgrund als hinreichend an, um die Rückforderung zu rechtfertigen. Die bloße Tätigkeit der Maklerin im Büro ihrer Mutter ohne eigene Entscheidungsbefugnis begründet keinen Anspruch auf Rückerstattung der Provision.

KI INHALT
Rückforderung einer Maklerprovision scheitert an wirtschaftlicher Verflechtung oder Anfechtbarkeit, selbst wenn die Maklerin halbtags im Büro ihrer als Verwalterin tätigen Mutter Hilfstätigkeiten ohne Entscheidungsbefugnis ausübt.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
wirtschaftliche Verflechtung
Maklervertrag
Teilzeit-Mitarbeit des Maklers im Büro des Verwalters der Wohnungseigentumsanlage, die das Objekt enthält
NORM
§ 652 BGB
§ 654 BGB
REDAKTION
GERICHT
OLG Frankfurt/Main
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
16.06.1993
AKTENZEICHEN
23 U 155/92
ECLI
ECLI:DE:OLGHE:1993:0616.23U155.92.0A
LIEFERUNG
01.03.1999
ÄNDERUNG
15.10.2018