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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG Düsseldorf entschied am 11.04.1957 (Az. 2 Sa 42/57), dass bei der Berechnung der durchschnittlichen Vergütung eines Handelsvertreters (HV) nur die tatsächlich erhaltenen Beträge zu berücksichtigen sind, nicht jedoch noch ausstehende oder verdiente, aber noch nicht ausgezahlte Provisionen. Provisionsforderungen, die erst nach Eingang der Kundenzahlung fällig werden und daher zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit noch nicht gezahlt wurden, bleiben unberücksichtigt.
Zusammenfassung im Detail:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) strebt die Berücksichtigung seiner verdienten, aber noch nicht ausgezahlten Provisionen bei der Berechnung seiner durchschnittlichen Vergütung an. Die Gegenpartei (vermutlich der Unternehmer) bestehet darauf, dass nur tatsächlich erhaltene Beträge maßgeblich sind.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das LAG Düsseldorf hat entschieden, dass nur die tatsächlich zugeflossenen Vergütungsbeträge in die Berechnung der durchschnittlichen Vergütung einfließen. Noch nicht fällige oder ausgezahlte Provisionsforderungen – insbesondere solche, die erst nach Eingang der Kundenzahlung fällig werden – bleiben außer Betracht.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt seine Entscheidung auf den tatsächlichen Zufluss der Vergütung. Maßgeblich ist demnach nicht, ob der HV einen Anspruch auf Provision verdient hat (z. B. durch abgeschlossene Geschäfte), sondern allein, ob die Zahlung bereits erfolgt ist. Provisionsforderungen, die erst später fällig werden (z. B. nach Zahlungseingang beim Unternehmer), sind zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit noch nicht Teil der durchschnittlichen Vergütung.