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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 26.07.2004 - VIII ZR 290/03

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Mit gleichlautendem Inhalt hat der BGH unter dem gleichen Datum zwei weitere Beschlüsse unter den Az. VIII ZR 289/03 und VIII ZR 288/03 erlassen.

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH hat entschieden, dass die Nichtzulassungsbeschwerde eines zur Auskunft Verurteilten unzulässig ist, wenn der geschätzte Aufwand für die Auskunftserteilung unter 20.000 € liegt. Im konkreten Fall wurde der Beschwerdewert auf maximal 3.000 € geschätzt, da die Auskunftserteilung durch vorhandene Unterlagen (z. B. Agenturnummern) ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich war.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Beteiligte: Der Auskunftspflichtige (Beklagter) wendet sich gegen ein Urteil, das ihn zur Erteilung einer detaillierten Auskunft über vermittelte Geschäfte verurteilt hat.
  • Rechtsgrundlage: Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Berufungsurteil stützt sich auf §§ 565, 516 Abs. 3 ZPO (Verlust des Rechtsmittels bei Rücknahme) und § 26 Nr. 8 EGZPO (Mindestbeschwerdewert von 20.000 € für die Revision).

b) Was hat das Gericht entschieden?

  • Die Nichtzulassungsbeschwerde des Auskunftspflichtigen wurde als unzulässig verworfen, weil der Wert der Beschwer (Kostenaufwand für die Auskunft) 20.000 € nicht übersteigt.
  • Der BGH schätzte den tatsächlichen Aufwand für die Auskunftserteilung auf maximal 3.000 €, da die notwendigen Informationen (z. B. Agenturnummern) bereits in den Unterlagen vorhanden waren.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Beschwerwert: Die Beschwer eines zur Auskunft Verurteilten bemisst sich nach dem Aufwand (Zeit/Kosten) für die Erteilung. Dieser war hier nicht glaubhaft über 20.000 € dargestellt.
  2. Unsubstantiierte Behauptungen: Der Auskunftspflichtige behauptete, die Ermittlung der Vermittler erfordere Detektivarbeit (Kosten: 53.000–66.000 €), da Unterschriften oft unleserlich oder gefälscht seien. Der BGH hielt dies für unplausibel:
    • Vermittler haben ein Eigeninteresse an korrekter Angabe (Provisionsanspruch).
    • Die vorgelegte eidesstattliche Versicherung eines Mitarbeiters zeigte, dass Versicherungsanträge Agenturnummern enthalten, über die Provisionsempfänger einfach identifizierbar sind.
    • Selbst bei wenigen unleserlichen Unterschriften wäre der Aufwand nicht annähernd so hoch wie behauptet.
  3. Rechtliche Folge: Da der Beschwerdewert unter 20.000 € lag, war die Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO unzulässig.

Kernaussage: Der BGH bestätigt, dass bei Auskunftsklagen der Beschwerdewert realistisch zu schätzen ist – pauschale hohe Kostenvoranschläge ohne konkrete Substantiierung reichen nicht aus, um die Revision zu ermöglichen.

KI INHALT
Nichtzulassungsbeschwerde bei Rücknahme verwirkt. Beschwerwert bei Auskunftsverurteilung bemisst sich nach Aufwand für Auskunftserteilung, hier unter 20.000 €, daher unzulässig. Kostenaufwand für Auskunft zu vermittelten Geschäften auf max. 3.000 € geschätzt.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Wert der Beschwer bei der Verpflichtung zur Erteilung eines Auskunft zur Vorbereitung eines Schadensersatzanspruchs
NORM
§ 565 ZPO
§ 516 Abs. 3 ZPO
§ 26 Nr. 8 EGZPO
REDAKTION
Evers
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Beschluss
DATUM
26.07.2004
AKTENZEICHEN
VIII ZR 290/03
ECLI
LIEFERUNG
01.04.2005
ÄNDERUNG
16.09.2020