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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Köln, 12.12.1994 - 5 U 266/93

LEITSÄTZE

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OK-INHALT
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Köln entscheidet, dass ein Versicherungsvertrag nicht mit verfälschtem Inhalt zustande kommt, wenn ein Versicherungsagent den Versicherungsschein manipuliert und diesen dann dem Versicherungsnehmer (VN) aushändigt.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Versicherungsnehmer (VN) könnte versuchen, einen Versicherungsvertrag mit dem von einem Agenten verfälschten Inhalt durchzusetzen. Der Streit entsteht aus der Frage, ob die Fälschung des Versicherungsscheins durch den Agenten den Vertragsinhalt bindend macht.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Köln hat entschieden, dass der Versicherungsvertrag nicht mit dem verfälschten Inhalt zustande kommt, selbst wenn der Agent den manipulierten Schein an den VN übergibt.

c) Begründung des Gerichts: Die Fälschung durch den Agenten führt nicht zu einer wirksamen Vertragsänderung. Der Vertrag kommt nur mit dem ursprünglichen, nicht verfälschten Inhalt zustande, da der Agent keine Befugnis hat, den Vertragsinhalt einseitig zu ändern. Die Manipulation ist daher rechtlich irrelevant für den Vertragsinhalt.

KI INHALT
Fälscht ein Versicherungsagent den Versicherungsschein und übergibt ihn dem Versicherungsnehmer, kommt kein Vertrag mit dem verfälschten Inhalt zustande.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Fälschung eines Versicherungsscheins durch Versicherungsagenten
gewohnheitsrechtliche Erfüllungshaftung des VU
NORM
§ 43 VVG
§ 276 BGB
REDAKTION
GERICHT
OLG Köln
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
12.12.1994
AKTENZEICHEN
5 U 266/93
ECLI
ECLI:DE:OLGK:1994:1212.5U266.93.00
LIEFERUNG
01.07.1995
ÄNDERUNG
26.04.2021