Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Stuttgart, 04.05.1984 - 2 U 187/83 – Boschdienst –

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Stuttgart entschied, dass eine formularvertraglich vereinbarte Kündigungsfrist von unter einem Jahr in einem Vertragshändlervertrag (VHV) auf unbestimmte Zeit unwirksam sein kann, aber eine mit angemessener Frist (hier: 9 Monate) ausgesprochene Kündigung dennoch wirksam ist.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Vertragshändler (Kläger) wendet sich gegen die Kündigung seines Vertragshändlervertrags (VHV) durch den Hersteller (Beklagter, hier: Bosch). Der Vertrag enthielt eine formularmäßige Kündigungsfrist von 6 Monaten. Der Kläger hält diese Frist für unwirksam und bestreitet daher die Wirksamkeit der Kündigung.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Stuttgart urteilte, dass die vereinbarte 6-monatige Kündigungsfrist nach § 9 AGBG (jetzt § 307 BGB) unwirksam ist, weil sie den Vertragshändler unangemessen benachteiligt. Dennoch ist die mit einer angemessenen Frist von 9 Monaten ausgesprochene Kündigung wirksam.

c) Begründung des Gerichts:

  • Die formularmäßige Kündigungsfrist von 6 Monaten verstoße gegen das Gebot der Angemessenheit (§ 9 AGBG), da sie dem Händler nicht ausreichend Zeit für die Umstellung seines Geschäftsbetriebs lasse.
  • Trotz Unwirksamkeit der vereinbarten Frist gelte jedoch der Grundsatz der Vertragsergänzung: An die Stelle der unwirksamen Klausel trete die gesetzliche oder eine angemessene Frist (hier: 9 Monate).
  • Die Kündigung mit der längeren, angemessenen Frist sei daher wirksam, da sie den Interessen beider Parteien gerecht werde.
KI INHALT
Formularmäßige Kündigungsfristen unter einem Jahr in VHV können unwirksam sein, doch eine Kündigung mit angemessener Frist (z.B. 9 Monate) bleibt wirksam.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Boschdienst
STICHWORT
Kündigungsfrist bei VHV auf unbestimmte Zeit
FUNDSTELLE
Justiz 85, 167
WRP 84, 645
NORM
§ 9 Abs. 1 AGBG
§ 89 HGB analog
REDAKTION
Evers
GERICHT
OLG Stuttgart
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
04.05.1984
AKTENZEICHEN
2 U 187/83
ECLI
ECLI:DE:OLGSTUT:1984:0504.2U187.83.0A
LIEFERUNG
01.10.2000
ÄNDERUNG
15.11.2018