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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Stuttgart entschied, dass eine formularvertraglich vereinbarte Kündigungsfrist von unter einem Jahr in einem Vertragshändlervertrag (VHV) auf unbestimmte Zeit unwirksam sein kann, aber eine mit angemessener Frist (hier: 9 Monate) ausgesprochene Kündigung dennoch wirksam ist.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Vertragshändler (Kläger) wendet sich gegen die Kündigung seines Vertragshändlervertrags (VHV) durch den Hersteller (Beklagter, hier: Bosch). Der Vertrag enthielt eine formularmäßige Kündigungsfrist von 6 Monaten. Der Kläger hält diese Frist für unwirksam und bestreitet daher die Wirksamkeit der Kündigung.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Stuttgart urteilte, dass die vereinbarte 6-monatige Kündigungsfrist nach § 9 AGBG (jetzt § 307 BGB) unwirksam ist, weil sie den Vertragshändler unangemessen benachteiligt. Dennoch ist die mit einer angemessenen Frist von 9 Monaten ausgesprochene Kündigung wirksam.
c) Begründung des Gerichts:
- Die formularmäßige Kündigungsfrist von 6 Monaten verstoße gegen das Gebot der Angemessenheit (§ 9 AGBG), da sie dem Händler nicht ausreichend Zeit für die Umstellung seines Geschäftsbetriebs lasse.
- Trotz Unwirksamkeit der vereinbarten Frist gelte jedoch der Grundsatz der Vertragsergänzung: An die Stelle der unwirksamen Klausel trete die gesetzliche oder eine angemessene Frist (hier: 9 Monate).
- Die Kündigung mit der längeren, angemessenen Frist sei daher wirksam, da sie den Interessen beider Parteien gerecht werde.