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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Kassationsgericht Zürich entschied am 26.06.1970, dass ein Dienstherr nur dann die tatsächliche Einhaltung eines Konkurrenzverbots (Realerfüllung) von seinem (ehemaligen) Arbeitnehmer verlangen kann, wenn es offensichtlich unbillig wäre, ihn stattdessen auf eine Schadensersatzklage zu verweisen.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Dienstherr (Arbeitgeber) begehrt von seinem (ehemaligen) Arbeitnehmer die tatsächliche Einhaltung eines Konkurrenzverbots (Realerfüllung), gestützt auf vertragliche oder gesetzliche Regelungen.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht verneinte einen automatischen Anspruch auf Realerfüllung. Vielmehr setzt ein solcher Anspruch voraus, dass es offensichtlich unbillig wäre, den Dienstherrn auf eine Schadensersatzklage zu verweisen.
c) Begründung des Gerichts: Die Realerfüllung eines Konkurrenzverbots ist nur ausnahmsweise durchsetzbar. Regelmäßig reicht der Schutz des Dienstherrn durch eine Schadensersatzforderung aus. Nur wenn diese Alternative für den Dienstherrn unzumutbar oder unangemessen wäre (z. B. weil der Schaden nicht bezifferbar ist oder die Wettbewerbsverletzung besonders schwerwiegt), kann er die tatsächliche Unterlassung der Konkurrenztätigkeit verlangen.