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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Köln, 14.08.2009 - I-6 U 70/09

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz LG Aachen, 20.04.2009 - 42 O 33/09 -; zu der Entscheidung vgl. Lindhorst, DuD 10, 713; Wollschläger/Baustian, IR 10, 126; Schröder, ZD 12, 193

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Köln entschieden, dass ein Stromanbieter gegen das UWG verstößt, wenn er ehemalige Kunden, die zu einem Wettbewerber gewechselt sind, ohne deren Einwilligung gezielt mit Werbung anspricht, ohne sie über ihr Widerspruchsrecht gemäß § 28 Abs. 4 Satz 2 BDSG zu informieren. Die Vorschriften des BDSG (§ 4 Abs. 1, § 28 Abs. 4 Satz 2) sind als Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG einzuordnen, da sie das Marktverhalten zum Schutz der Verbraucher als Marktteilnehmer regeln.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Wettbewerber (Kläger) verlangt von einem Stromanbieter (Beklagter), es zu unterlassen, ehemalige Kunden, die zu ihm gewechselt sind, ohne deren Einwilligung gezielt mit Werbung anzusprechen und dabei gegen datenschutzrechtliche Vorschriften (§ 4 Abs. 1 BDSG, § 28 Abs. 4 Satz 2 BDSG) zu verstoßen. Der Kläger stützt seinen Anspruch auf das UWG, da die Verletzung dieser BDSG-Vorschriften gleichzeitig einen Verstoß gegen Marktverhaltensregelungen (§ 4 Nr. 11 UWG) darstellt.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Köln hat entschieden, dass der Stromanbieter gegen § 4 Abs. 1 BDSG und § 28 Abs. 4 Satz 2 BDSG verstößt, wenn er:

  1. Personendaten ehemaliger Kunden (Name, Anschrift) ohne deren Einwilligung für gezielte Werbung nutzt, ohne dass dies durch § 28 Abs. 1–3 BDSG erlaubt ist.
  2. Die Betroffenen nicht in jedem Werbeschreiben über ihr Widerspruchsrecht gemäß § 28 Abs. 4 Satz 2 BDSG aufklärt.

Die Nutzung der Daten ist insbesondere nicht durch § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG gerechtfertigt, da:

  • Die Daten nicht für den konkreten Werbezweck (Rückgewinnung von Kunden eines bestimmten Wettbewerbers) erhoben wurden.
  • Die Kombination der Merkmale „ehemaliger Kunde“ und „Kunde eines bestimmten Wettbewerbers“ eine unzulässige Individualisierung darstellt (§ 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BDSG).
  • Ein berechtigtes Interesse an der Nutzung dieser spezifischen Daten nicht besteht.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Einordnung als Marktverhaltensregelung: § 4 Abs. 1 BDSG und § 28 Abs. 4 Satz 2 BDSG sind Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG, da sie das Marktverhalten zum Schutz der Verbraucher in ihrer Rolle als Marktteilnehmer regeln. Der Schutz der informationellen Selbstbestimmung wird hier durch die Marktteilnahme berührt (z. B. bei Werbung).

  2. Keine Erlaubnis nach § 28 BDSG:

    • Die Nutzung der Daten dient nicht dem Zweck eines bestehenden Vertragsverhältnisses (§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG).
    • Die Daten wurden nicht für den konkreten Werbezweck erhoben (§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG).
    • Ein berechtigtes Interesse an der Nutzung der Information, dass der Kunde zu einem bestimmten Wettbewerber gewechselt ist, besteht nicht. Die Werbung könnte auch ohne diese Information erfolgen (z. B. durch allgemeine Preisvergleiche).
    • Die Kombination der Merkmale „ehemaliger Kunde“ und „Kunde eines bestimmten Wettbewerbers“ führt zu einer unzulässigen Individualisierung (§ 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BDSG).
  3. Verstoß gegen § 28 Abs. 4 Satz 2 BDSG: Der Stromanbieter muss die Betroffenen in jedem Werbeschreiben über ihr Widerspruchsrecht aufklären. Eine frühere Aufklärung (z. B. bei Datenerhebung) reicht nicht aus, da sich der Verbraucher nicht mehr daran erinnern kann oder die Information nicht wahrgenommen hat.

Rechtsfolge: Der Stromanbieter muss die gezielte Werbung an ehemalige Kunden ohne Einwilligung und ohne ordnungsgemäße Belehrung über das Widerspruchsrecht unterlassen.

KI INHALT
"OLG Köln: Nutzung personenbezogener Daten ehemaliger Kunden zu Werbezwecken ohne Einwilligung verstößt gegen § 4 Abs. 1 BDSG und § 28 BDSG als Marktverhaltensregelungen i.S.d. § 4 Nr. 11 UWG, sofern keine Erlaubnis nach § 28 Abs. 1-3 BDSG vorliegt. Auch die Information über das Widerspruchsrecht nach § 28 Abs. 4 Satz 2 BDSG ist bei Werbeansprachen erforderlich."
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Einordnung von Datenschutzvorschriften als Marktverhaltensregelungen
Marktverhaltensregelung
NORM
§ 4 Abs. 1 BDSG
§ 28 Abs. 1 Nr. 1 BDSG
§ 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG
§ 28 Abs. 3 BDSG
§ 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BDSG
§ 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 lit. a)
§ 28 Abs. 4 BDSG
§ 28 Abs. 4 Satz 2 BDSG
§ 4 Nr. 11 UWG
REDAKTION
Evers
GERICHT
OLG Köln
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
14.08.2009
AKTENZEICHEN
I-6 U 70/09
6 U 70/09
ECLI
ECLI:DE:OLGK:2009:0814.6U70.09.00
LIEFERUNG
01.12.2010
ÄNDERUNG
18.06.2020