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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Reichsgericht (RG) entschied am 19.10.1926, dass ein Arbeitgeber (AG) bei einer Kündigung ohne Verschulden des Arbeitnehmers (AN) den anderweitigen Verdienst des AN nicht auf die vertraglich oder gesetzlich geschuldete Karenzentschädigung (für die Dauer eines Wettbewerbsverbots) anrechnen darf.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitnehmer (AN) verlangt von seinem ehemaligen Arbeitgeber (AG) die volle Zahlung der vereinbarten Karenzentschädigung für die Dauer eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots. Der AG möchte den anderweitigen Verdienst des AN auf diese Entschädigung anrechnen. Streitig ist, ob diese Anrechnung zulässig ist, wenn der AG das Dienstverhältnis ohne einen in der Person des AN liegenden Grund (z. B. Fehlverhalten) gekündigt hat. Rechtsgrundlage sind der allgemein verbindlich erklärte Tarifvertrag sowie gesetzliche Regelungen zum Wettbewerbsverbot.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Reichsgericht bestätigte, dass der AG den anderweitigen Verdienst des AN nicht auf die Karenzentschädigung anrechnen darf, wenn die Kündigung ohne Anlass in der Person des AN erfolgte.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützte sich auf die freie Auslegung des Tarifvertrags und die gesetzlichen Vorgaben. Die Karenzentschädigung diene als Ausgleich für das Wettbewerbsverbot und sei nicht davon abhängig, ob der AN anderweitig Einkünfte erzielt. Eine Anrechnung wäre nur dann gerechtfertigt, wenn der AN selbst den Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gesetzt hätte (z. B. durch vertragswidriges Verhalten). Da hier der AG ohne solch einen Grund gekündigt hatte, sei die Entschädigung in voller Höhe zu zahlen.