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ERGEBNISVORSCHLÄGE

EuGH, 18.03.1981 - 139/80 – Blanckaert & Willems –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz BGH, 21.03.1980

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der EuGH entscheidet, dass ein selbstständiger Handelsvertreter (HV), der frei seine Tätigkeit gestalten kann, mehrere konkurrierende Unternehmer vertreten darf und nur Aufträge weiterleitet, keine Niederlassung i.S.v. Art. 5 Nr. 5 EuGVÜ darstellt.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? - Beteiligte: Ein Handelsvertreter (HV) und ein Unternehmer (U). - Streitpunkt: Ob der HV als „Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige Niederlassung“ i.S.d. Art. 5 Nr. 5 des EuGVÜ (Übereinkommen über gerichtliche Zuständigkeit) einzustufen ist. - Hintergrund: Der U könnte versuchen, den HV als Niederlassung zu behandeln, um gerichtliche Zuständigkeiten oder Haftungsfragen zu beeinflussen.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der EuGH verneint, dass ein selbstständiger HV, der - seine Tätigkeit frei gestalten kann, - mehrere konkurrierende U vertreten darf und - nur Aufträge weiterleitet (ohne an Abwicklung/Ausführung beteiligt zu sein), als Niederlassung i.S.v. Art. 5 Nr. 5 EuGVÜ gilt.

c) Begründung des Gerichts: - Selbstständigkeit: Der HV handelt rechtlich unabhängig und bestimmt selbst über Arbeitszeit und Tätigkeit. - Keine Exklusivität: Das Verbot, mehrere konkurrierende U zu vertreten, fehlt – ein Zeichen für fehlende wirtschaftliche Integration in den U. - Aufgabenbeschränkung: Die bloße Weiterleitung von Aufträgen ohne weitere Beteiligung zeigt, dass der HV keine festen Strukturen des U repräsentiert (keine „Niederlassung“).

Relevanz: Die Entscheidung klärt, dass ein HV unter diesen Bedingungen nicht als Teil des U gilt, was für Zuständigkeitsfragen (z.B. Klagen am Sitz des HV) wichtig ist.

KI INHALT
Ein selbstständiger Handelsvertreter, der seine Tätigkeit frei gestalten kann, mehrere konkurrierende Unternehmer vertreten darf und nur Aufträge weiterleitet, gilt nicht als Niederlassung i.S.d. Art. 5 Nr. 5 EuGVÜ.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Blanckaert & Willems
STICHWORT
Trost
Gerichtsstand der Niederlassung, Agentur oder Zweigstelle
Begriff der Selbständigkeit
FUNDSTELLE
RiW 81, 341
HVR Nr. 549
IPRax 81, 64
EuGHE 81, 838
Slg. 81, 819
NORM
Art. 5 Nr. 5 EuGVÜ
REDAKTION
GERICHT
EuGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
18.03.1981
AKTENZEICHEN
139/80
ECLI
ECLI:EU:C:1981:70
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
04.03.2026 13:54:36