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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LAG Rheinland-Pfalz, 09.08.1989 - 1 Ta 157/89

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz ArbG Mainz, 12.07.1989 - 3 Ca 989/89 -

LEITSÄTZE

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Fazit: Das LAG Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass für die Festsetzung des Gegenstandswerts bei Feststellungsklagen über ein Handelsvertreterverhältnis nicht § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG gilt – weder direkt noch analog.


Zusammenfassung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Kläger (vermutlich ein Handelsvertreter oder ein daran Beteiligter) begehrt die Feststellung des Bestehens oder der Details eines Handelsvertreterverhältnisses. Die Frage betrifft die Berechnung des Gegenstandswerts für die Gerichtsgebühren. Das Gericht muss klären, ob hierfür § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG (eine Regelung aus dem Arbeitsrecht) anwendbar ist.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das LAG Rheinland-Pfalz verneint die Anwendung von § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG – sowohl in direkter als auch in analoger Form – auf Feststellungsklagen über Handelsvertreterverhältnisse.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt sich auf eine vorherige Entscheidung des OLG München (1985), die ebenfalls die Unanwendbarkeit der arbeitsrechtlichen Vorschrift auf Handelsvertreterverhältnisse bestätigt. § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG ist spezifisch für Arbeitsverhältnisse konzipiert und lässt sich nicht auf Handelsvertreterverhältnisse (die dem Handelsrecht unterliegen) übertragen, selbst wenn es sich um Bestandsstreitigkeiten handelt.

KI INHALT
Gegenstandswert bei Feststellungsklage zu Handelsvertreterverhältnis richtet sich nicht nach § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG, auch keine analoge Anwendung bei Bestandsstreitigkeiten.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Bewertung eines Handelsvertreterverhältnisses
FUNDSTELLE
ARST 90, 76
Juris Nr. KARE347500737 LS
NORM
§ 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG
§ 5 Abs. 3 ArbGG
REDAKTION
GERICHT
LAG Rheinland-Pfalz
SPRUCHTYP
Beschluss
DATUM
09.08.1989
AKTENZEICHEN
1 Ta 157/89
ECLI
LIEFERUNG
01.04.2001
ÄNDERUNG