Vorinstanz ArbG Mainz, 12.07.1989 - 3 Ca 989/89 -
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Fazit: Das LAG Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass für die Festsetzung des Gegenstandswerts bei Feststellungsklagen über ein Handelsvertreterverhältnis nicht § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG gilt – weder direkt noch analog.
Zusammenfassung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Kläger (vermutlich ein Handelsvertreter oder ein daran Beteiligter) begehrt die Feststellung des Bestehens oder der Details eines Handelsvertreterverhältnisses. Die Frage betrifft die Berechnung des Gegenstandswerts für die Gerichtsgebühren. Das Gericht muss klären, ob hierfür § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG (eine Regelung aus dem Arbeitsrecht) anwendbar ist.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das LAG Rheinland-Pfalz verneint die Anwendung von § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG – sowohl in direkter als auch in analoger Form – auf Feststellungsklagen über Handelsvertreterverhältnisse.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt sich auf eine vorherige Entscheidung des OLG München (1985), die ebenfalls die Unanwendbarkeit der arbeitsrechtlichen Vorschrift auf Handelsvertreterverhältnisse bestätigt. § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG ist spezifisch für Arbeitsverhältnisse konzipiert und lässt sich nicht auf Handelsvertreterverhältnisse (die dem Handelsrecht unterliegen) übertragen, selbst wenn es sich um Bestandsstreitigkeiten handelt.