vorhergehend LAG Hamburg, 12.10.1960 - 1 Sa 63/60 -; ArbG Hamburg, 02.08.1960 - 4 Ca 139/60 -;
Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.
Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.
Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.
Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG entscheidet, dass ein Versicherungsvertreter (VV) nur dann als Arbeitnehmer (AN) im Sinne des ArbGG gilt, wenn er vertraglich oder faktisch ausschließlich für bestimmte Versicherer tätig ist (§ 92a HGB, Art. 3 HandelsvertreterG). Bloße Behauptungen der Arbeitnehmereigenschaft reichen für die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte nicht aus. Im konkreten Fall verneint das Gericht die Arbeitnehmereigenschaft des VV und verweist den Rechtsstreit an die ordentlichen Gerichte.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus?
Ein Versicherungsvertreter (VV) klagt gegen ein Versicherungsunternehmen (VU) auf Provision und behauptet, er sei nicht selbständig (§ 84 Abs. 2 HGB), sondern Arbeitnehmer (AN) im Sinne des ArbGG. Er stützt sich darauf, dass seine Tätigkeit für das VU einer abhängigen Beschäftigung entsprochen habe. Das VU bestreitet dies und verweist auf die vertragliche Selbständigkeit des VV.
b) Was hat das Gericht entschieden?
Das BAG entscheidet:
Keine Arbeitnehmereigenschaft des VV:
- Der VV ist nicht als AN i.S.d. ArbGG anzusehen, da er keine ausreichenden Anzeichen für eine fehlende Selbständigkeit vorgetragen hat.
- insbesondere fehlt es an einer vertraglichen oder faktischen Beschränkung, ausschließlich für das VU (oder konzerngleich verbundene Versicherer) tätig zu sein (§ 92a HGB).
- Das bloße Ausbleiben von Werbeerfolgen oder die wirtschaftliche Abhängigkeit reichen nicht aus, um die Arbeitnehmereigenschaft zu begründen.
Keine Zuständigkeit der Arbeitsgerichte:
- Die Arbeitsgerichte sind nicht zuständig, da die Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 1 HandelsvertreterG (in Verbindung mit § 92a HGB) nicht erfüllt sind.
- Art. 3 Abs. 1 HandelsvertreterG ist lex specialis zu § 5 ArbGG und schränkt die Möglichkeit ein, Handelsvertreter (HV) als AN oder arbeitnehmerähnliche Personen zu behandeln.
Verweisung an die ordentlichen Gerichte:
- Der Rechtsstreit wird an die ordentlichen Gerichte (Zivilgerichte) verwiesen, da die sachliche Zuständigkeit der Arbeitsgerichte fehlt.
c) Begründung des Gerichts:
Selbständigkeit des VV:
- Nach § 84 Abs. 1 Satz 2 HGB ist selbständig, wer im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann.
- Der VV hat keine hinreichenden Tatsachen vorgetragen, die eine Unfreiheit in Tätigkeit oder Zeiteinteilung belegen (z. B. kein festes Arbeitsprogramm, keine verbindliche Zeiteinteilung, Möglichkeit der Ablehnung von Aufgaben).
- Die Befürchtung, Vorschüsse zu verlieren, reicht nicht aus, um eine arbeitnehmerähnliche Abhängigkeit zu begründen, solange der VV nicht darlegt, dass er auf die Vorschüsse existenziel angewiesen war.
Anwendung des § 92a HGB und Art. 3 HandelsvertreterG:
- § 92a Abs. 1 HGB schützt nur "echte Einfirmenvertreter", die rechtlich oder faktisch ausschließlich für einen Unternehmer (U) tätig sind.
- § 92a Abs. 2 HGB erfasst "Quasieinfirmenvertreter", die für mehrere Versicherer eines Konzerns oder einer Organisationsgemeinschaft arbeiten, sofern ihnen ein Tätigwerden für andere U verboten oder unmöglich ist.
- Im vorliegenden Fall:
- Der VV war vertraglich nicht auf ein einziges VU beschränkt (er durfte auch für zwei andere Versicherer tätig sein).
- Es fehlte an einem substantiierten Vortrag, dass er faktisch keine Möglichkeit hatte, für andere U zu arbeiten.
- Die Konzern- oder Organisationsgemeinschaft der Versicherer allein reicht nicht aus, um die Arbeitnehmereigenschaft zu begründen.
Keine arbeitsgerichtliche Zuständigkeit:
- Art. 3 Abs. 1 HandelsvertreterG ist spezieller als § 5 ArbGG und erlaubt es nicht, HV unter anderen Voraussetzungen als AN zu behandeln.
- Die bloße Behauptung der Arbeitnehmereigenschaft genügt nicht für die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte.
Ergebnis: Der VV scheitert mit seinem Antrag auf arbeitsgerichtliche Zuständigkeit, da er nicht nachweist, dass er wie ein AN abhängig war. Der Streit wird an die ordentlichen Gerichte verwiesen.