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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LAG Berlin, 13.12.2002 - 6 Sa 1628/02

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz: ArbG Berlin, 30.07.2002 - 34 Ca 13297/02 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landesarbeitsgericht Berlin entschied, dass ein Arbeitnehmer, der sein Arbeitsverhältnis zum 1. April kündigt, nicht so behandelt werden darf, als wäre das Arbeitsverhältnis bereits zum 31. März beendet, wenn er die Kündigungsfrist bis zu diesem Tag nicht hätte einhalten können. Zudem muss für die Anordnung der Urkundenvorlage nach § 142 ZPO ein substantiierter Vortrag zum Inhalt der Urkunde vorliegen.


a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitnehmer (AN) hat sein Arbeitsverhältnis zum 1. April gekündigt. Es ging um die Frage, ob er sich so behandeln lassen muss, als hätte das Arbeitsverhältnis bereits zum 31. März geendet, wenn er die Kündigungsfrist bis zu diesem Tag nicht hätte wahren können. Dies betraf die analoge Anwendung von § 162 Abs. 1 BGB (Vereitelung einer Fristwahrung).

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht entschied, dass der Arbeitnehmer sich nicht analog § 162 Abs. 1 BGB so behandeln lassen muss, als wäre das Arbeitsverhältnis bereits zum 31. März beendet. Zudem bestätigte es, dass eine Urkundenvorlage nach § 142 Abs. 1 ZPO nur bei substantiiertem Vortrag zum Inhalt der Urkunde angeordnet werden kann.

c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet?

  • Zu § 162 Abs. 1 BGB: Die analoge Anwendung scheitert, weil der Arbeitnehmer die Kündigungsfrist zum 31. März nicht hätte wahren können. Eine Rückwirkung der Kündigung auf den 31. März wäre daher unzulässig.
  • Zu § 142 ZPO: Die Vorlage einer Urkunde setzt voraus, dass der Antragsteller konkret darlegt, welchen Inhalt die Urkunde voraussichtlich hat. Ein bloßer Verdacht oder unspezifischer Vortrag reicht nicht aus.
KI INHALT
Vorlage einer Urkunde nach § 142 ZPO erfordert substantiierten Vortrag; AN-Kündigung zum 1. April führt nicht zu analoger Anwendung des § 162 BGB, wenn Kündigungsfrist zum 31. März nicht gewahrt werden konnte.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Urkundsvorlage
Analogie
NORM
§ 162 Abs. 1 BGB
§ 622 Abs. 4 BGB
Art. 20 Abs. 3 GG
§ 142 Abs. 1 Satz 1 ZPO
§ 424 ZPO
§ 428 ZPO
REDAKTION
GERICHT
LAG Berlin
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
13.12.2002
AKTENZEICHEN
6 Sa 1628/02
ECLI
ECLI:DE:LAGBEBB:2002:1213.6SA1628.02.0A
LIEFERUNG
01.10.2003
ÄNDERUNG
22.10.2020