Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.
Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.
Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.
Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Arbeitsgericht Rheine entscheidet, dass bei einem Außendienstmitarbeiter mit gerichtsbezirkübergreifendem Tätigkeitsschwerpunkt der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsorts für Streitigkeiten über den Bestand des Arbeitsverhältnisses nicht anwendbar ist. Der Wohnsitz des Arbeitnehmers scheidet als Erfüllungsort aus, da die Arbeitsleistung an verschiedenen Orten im Außendienstbezirk erbracht wird.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Außendienstmitarbeiter (Kläger) streitet mit seinem Arbeitgeber (Beklagter) über den Bestand des Arbeitsverhältnisses. Der Kläger ist in einem gerichtsbezirkübergreifenden Außendienstbezirk tätig. Die Frage ist, welcher Gerichtsstand für die Streitigkeit maßgeblich ist – insbesondere, ob der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsorts (§ 29 ZPO) Anwendung findet.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Arbeitsgericht Rheine hat entschieden, dass der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsorts in diesem Fall nicht anwendbar ist. Der Wohnsitz des Außendienstmitarbeiters ist nicht als Erfüllungsort anzusehen, da die Arbeitsleistung an verschiedenen Orten im Außendienstbezirk erbracht wird.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht stützt sich auf folgende Argumente:
- Bündel von Einzelverpflichtungen: Die Arbeitsleistung besteht aus mehreren gleichwertigen Einzelverpflichtungen mit unterschiedlichen Leistungsorten (Orte im Außendienstbezirk).
- Kein einheitlicher Gerichtsbezirk: Da die Leistungsorte in mehreren Gerichtsbezirken liegen, scheidet der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsorts aus.
- Keine Heimarbeit: Der Außendienstmitarbeiter ist kein Heimarbeiter, da er nicht ausschließlich von seinem Wohnsitz aus arbeitet, sondern von dort aus zu seinen Einsatzorten reist.
- Schwerpunkt der Tätigkeit: Maßgeblich ist der Schwerpunkt der Arbeitsleistung, der hier nicht am Wohnsitz, sondern an den verschiedenen Orten im Außendienstbezirk liegt.
Das Gericht folgt dabei einer früheren Entscheidung des Arbeitsgerichts Bamberg (ArbG Bamberg, 08.11.1994 – LS 3).