Vorinstanz FG Hamburg, 08.06.1999 - II 209/99 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BFH entscheidet, dass umsatzsteuerrechtlich eine Leistung dem Vertretenen zuzurechnen ist, wenn im fremden Namen gehandelt wird – selbst wenn der Name des Vertretenen nicht ausdrücklich genannt wird. Handelt der Vertreter jedoch nur scheinbar im fremden Namen, um seine eigene Lieferung zu verdecken (z. B. nach Übertragung von Substanz, Wert und Ertrag des Liefergegenstands), liegt eine eigene Lieferung des Vertreters vor.
a) Wer will was von wem woraus? Das Finanzamt (Kläger) begehrt die umsatzsteuerrechtliche Zuordnung einer Leistung zu einer bestimmten Person (Vertreter oder Vertretener) im Rahmen eines Vertretungsverhältnisses. Streitig ist, ob die Leistung dem Vertretenen oder dem Vertreter zuzurechnen ist.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BFH stellt klar:
- Grundsätzlich ist die Leistung dem Vertretenen zuzurechnen, wenn im fremden Namen gehandelt wird – auch wenn der Name des Vertretenen nicht explizit genannt wird.
- Ausnahme: Wenn der Vertreter nur scheinbar im fremden Namen handelt, um seine eigene Lieferung zu verschleiern (z. B. weil ihm der Vertretene bereits vor der Weiterlieferung Substanz, Wert und Ertrag des Gegenstands übertragen hat), liegt eine Lieferung des Vertreters vor.
c) Begründung des Gerichts:
- Zurechnung zum Vertretenen: Das Handeln in fremdem Namen (auch konkludent) führt dazu, dass der Vertretene umsatzsteuerrechtlich als Leistender gilt.
- Eigene Lieferung des Vertreters: Wenn die Übertragung von Substanz, Wert und Ertrag bereits vor der Weiterlieferung erfolgt, ist der Vertreter wirtschaftlich der Leistende – das Handeln im fremden Namen dient dann nur der Verschleierung.