vgl. dazu BGH, 09.12.1992 LS 3 m.w.N.; a.A. LG Stuttgart, 14.04.1987 LS 1
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das AG Hamburg hat entschieden, dass eine vom Versicherungsvertreter (VV) standardmäßig in ein Vertragsformular eingetragene 10-jährige Laufzeit als Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) gilt, wenn der VV diese nicht besonders als verhandelbar hervorhebt.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Versicherungsnehmer (Kläger) wendet sich gegen die vom Versicherungsvertreter (VV) vorgenommene standardmäßige Eintragung einer 10-jährigen Laufzeit in den Versicherungsvertrag. Er argumentiert, dass diese Praxis eine unzulässige AGB darstelle, da sie ohne Hinweis auf kürzere Alternativen erfolge.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Amtsgericht Hamburg hat festgestellt, dass die routinemäßige Eintragung der 10-jährigen Laufzeit durch den VV eine Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) im Sinne des § 1 AGBG (heute § 305 BGB) darstellt.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass der VV die Laufzeit plan- und routinemäßig in das Formular eingetragen hat, ohne den Versicherungsnehmer besonders auf die Möglichkeit einer kürzeren Vertragsdauer hinzuweisen. Da die Klausel damit vorformuliert und einseitig gestellt wurde, erfüllt sie die Voraussetzungen einer AGB. Eine individuelle Vereinbarung liege nicht vor, da der Kunde keine echte Wahlmöglichkeit hatte.