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ERGEBNISVORSCHLÄGE

AG Hamburg, 07.11.1996 - 8a C 1727/95

VERFAHRENSINFORMATIONEN

vgl. dazu BGH, 09.12.1992 LS 3 m.w.N.; a.A. LG Stuttgart, 14.04.1987 LS 1

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das AG Hamburg hat entschieden, dass eine vom Versicherungsvertreter (VV) standardmäßig in ein Vertragsformular eingetragene 10-jährige Laufzeit als Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) gilt, wenn der VV diese nicht besonders als verhandelbar hervorhebt.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Versicherungsnehmer (Kläger) wendet sich gegen die vom Versicherungsvertreter (VV) vorgenommene standardmäßige Eintragung einer 10-jährigen Laufzeit in den Versicherungsvertrag. Er argumentiert, dass diese Praxis eine unzulässige AGB darstelle, da sie ohne Hinweis auf kürzere Alternativen erfolge.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Amtsgericht Hamburg hat festgestellt, dass die routinemäßige Eintragung der 10-jährigen Laufzeit durch den VV eine Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) im Sinne des § 1 AGBG (heute § 305 BGB) darstellt.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass der VV die Laufzeit plan- und routinemäßig in das Formular eingetragen hat, ohne den Versicherungsnehmer besonders auf die Möglichkeit einer kürzeren Vertragsdauer hinzuweisen. Da die Klausel damit vorformuliert und einseitig gestellt wurde, erfüllt sie die Voraussetzungen einer AGB. Eine individuelle Vereinbarung liege nicht vor, da der Kunde keine echte Wahlmöglichkeit hatte.

KI INHALT
Trägt ein Versicherungsvertreter routinemäßig eine 10-jährige Laufzeit in ein Formular ein, ohne auf kürzere Optionen hinzuweisen, gilt dies als AGB nach § 1 AGBG.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Vorformulierung einer Zehnjahreslaufzeitklausel durch VV
Ausfülllücke
NORM
§ 1 AGBG
REDAKTION
Evers
GERICHT
AG Hamburg
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
07.11.1996
AKTENZEICHEN
8a C 1727/95
ECLI
ECLI:DE:AGHH:1996:1107.8AC1727.95.0A
LIEFERUNG
01.09.1998
ÄNDERUNG
04.03.2021