Vorinstanzen OLG Stuttgart, 09.03.1999 - 10 U 118/97 -; LG Ulm, 16.05.1997 - 3 O 357/96 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH hat entschieden, dass Ansprüche aus Prospekthaftung bei geschlossenen Immobilienfonds innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis des Prospektfehlers verjähren, spätestens jedoch nach drei Jahren ab Erwerb des Fondsanteils.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Anleger eines geschlossenen Immobilienfonds machen Schadensersatzansprüche gegen die Fondsinitiatoren oder Emittenten geltend, weil der Verkaufsprospekt fehlerhaft war (Prospekthaftung).
b) Was hat das Gericht entschieden? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat festgestellt, dass solche Prospekthaftungsansprüche in sechs Monaten ab Kenntnis des Prospektfehlers verjähren. Unabhängig davon tritt die Verjährung spätestens drei Jahre nach dem Erwerb des Fondsanteils ein.
c) Begründung des Gerichts: Der BGH stützt seine Entscheidung auf die analoge Anwendung der §§ 46 ff. BörsG a.F. (heute: §§ 20 ff. WpPG), die für Wertpapierprospekte gelten. Da geschlossene Immobilienfonds ähnlich wie Wertpapiere strukturiert sind, gelten vergleichbare Verjährungsregeln. Die kurze Verjährungsfrist dient der Rechtssicherheit und soll langfristige Haftungsrisiken für Emittenten begrenzen.