vgl. BGH VersR 60, 82
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Köln hat in seinem Urteil vom 29.10.1975 (2 U 33/75) entschieden, dass die Darlegungslast für die Aufhebung einer vertraglichen Schriftformklausel bei der Partei liegt, die sich auf die Aufhebung beruft.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Eine Vertragspartei (Kläger) macht geltend, dass eine im Vertrag vereinbarte Schriftformklausel (die vorschreibt, dass Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags nur schriftlich wirksam sind) mündlich oder konkludent aufgehoben wurde. Die andere Partei (Beklagter) bestreitet dies und beruft sich auf die weiterhin geltende Schriftformklausel.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Köln hat entschieden, dass die Partei, die sich auf die Aufhebung der Schriftformklausel beruft (hier: der Kläger), die Darlegungs- und Beweislast für diese Aufhebung trägt. Solange dies nicht gelingt, bleibt die Schriftformklausel wirksam, und mündliche oder konkludente Vertragsänderungen sind unwirksam.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht führt aus, dass Schriftformklauseln der Rechtssicherheit dienen und daher nicht leichtfertig umgangen werden können. Wer eine solche Klausel als aufgehoben ansieht, muss konkrete Umstände darlegen und beweisen, die die Aufhebung rechtfertigen (z. B. eine ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung der Parteien). Fehlt ein solcher Nachweis, gilt die Schriftformklausel weiter, und formlose Änderungen sind unwirksam.
Relevanz: Die Entscheidung betont die Bedeutung der Schriftformklauseln für die Vertragssicherheit und klärt, dass deren Aufhebung nicht vermutet, sondern aktiv dargelegt und bewiesen werden muss.