Vorinstanz ArbG Bocholt, 14.08.2003 - 3 Ca 2446/02 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG Hamm hat entschieden, dass ein Versicherungsvermittler (VV) als selbstständiger Handelsvertreter (HV) und nicht als Arbeitnehmer einzustufen ist, wenn er seine Arbeitszeit und Tätigkeit frei gestalten kann, kein arbeitnehmertypisches Weisungsrecht besteht und keine regelmäßige Arbeitszeit vorgegeben ist. Die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für Streitigkeiten mit dem VV scheidet daher aus, es sei denn, es handelt sich um einen Einfirmenvertreter mit geringem Einkommen (unter 1.000 €/Monat).
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Versicherungsvermittler (VV) begehrt die Feststellung, dass sein Vertragsverhältnis mit einem Unternehmer (U, hier: Versicherungsunternehmen) ein Arbeitsverhältnis ist. Er stützt sich darauf, dass er angeblich in die Arbeitsorganisation des U eingebunden und weisungsgebunden sei. Der U wendet ein, der VV sei als selbstständiger Handelsvertreter (§ 84 Abs. 1 HGB, § 92 HGB) tätig.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das LAG Hamm hat den VV als selbstständigen Handelsvertreter eingestuft und die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte verneint. Ein Arbeitsverhältnis liege nicht vor, da:
- Der VV seine Arbeitszeit und Tätigkeit frei gestalten konnte (z. B. Termine mit Kunden selbst vereinbart).
- Kein arbeitnehmertypisches Weisungsrecht des U bestand (keine Vorgaben zu Inhalt, Durchführung, Zeit, Ort der Tätigkeit).
- Die Höhe der Provisionen deutet auf unterschiedlichen Einsatz des VV hin (keine feste Arbeitszeit).
- Der VV ein eigenes Büro und Telefon in den Räumlichkeiten des U unterhielt (Miete/Telefongebühren trug er selbst).
- Keine substantiierten Behauptungen des VV zu Zwang zur Einhaltung von Bürozeiten vorlagen.
c) Begründung des Gerichts:
Selbstständigkeit des VV:
- HV/VV sind gemäß § 84 Abs. 1, § 92 HGB selbstständige Kaufleute, die ihre Tätigkeit frei gestalten können.
- Fehlende Weisungsgebundenheit: Der U konnte nicht Inhalt, Durchführung, Zeit oder Ort der Tätigkeit bestimmen (unter Bezugnahme auf BAG-Rechtsprechung).
- Kunden-Terminwünsche schränken die Selbstständigkeit nicht ein (BAG, 26.05.1999).
- Keine regelmäßige Arbeitszeit: Pauschale Behauptungen des VV reichen nicht aus; der U trug vor, der VV habe selbst über Beginn und Umfang seiner Tätigkeit entschieden.
Keine Zuständigkeit der Arbeitsgerichte:
- Nach § 5 Abs. 3 ArbGG sind Arbeitsgerichte nur zuständig, wenn der VV Einfirmenvertreter ist und maximal 1.000 €/Monat (inkl. Provisionen) verdient.
- Die Verdienstgrenze wird aus den letzten 6 Monaten des Vertragsverhältnisses berechnet; Monate ohne Tätigkeit bleiben unberücksichtigt.
- Ein Genehmigungsvorbehalt für Nebentätigkeiten im Vertrag spricht für die Einfirmenvertreter-Eigenschaft, ändert aber nichts an der Selbstständigkeit.
Rechtsfolgen: Da der VV nicht als Arbeitnehmer, sondern als selbstständiger HV einzustufen ist, sind die ordentlichen Gerichte (nicht die Arbeitsgerichte) für Streitigkeiten zuständig.