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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Düsseldorf entscheidet, dass allgemein zugängliche Kundenadressen kein Geschäftsgeheimnis nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG darstellen, während kundenspezifische Daten (z. B. Umsatzzahlen) sehr wohl geschützt sein können. Die Verwertung eines Geschäftsgeheimnisses setzt eine wirtschaftliche Nutzung voraus, nicht bloße Sicherungsmaßnahmen. Urheberrecht schützt die Datenbankstruktur, nicht die einzelnen Daten.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Kläger (vermutlich ein Unternehmen) begehrt Schutz seiner Kundendatei als Geschäftsgeheimnis nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG gegen einen Beklagten, der diese Daten nutzt.
b) Was hat das Gericht entschieden?
- Kein Geschäftsgeheimnis: Offenkundige Kundenadressen (z. B. aus öffentlichen Quellen) sind keine Geschäftsgeheimnisse.
- Geschäftsgeheimnis möglich: Kundenspezifische Daten (z. B. Ansprechpartner, Umsätze) können geschützt sein.
- Verwertung: Eine wirtschaftliche Nutzung (nicht bloße Sicherung) ist für einen Anspruch nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG erforderlich.
- Urheberrecht: Schützt nur die Datenbank als solche, nicht die einzelnen Daten.
c) Begründung des Gerichts:
- Offenkundigkeit: Tatsachen, die allgemein bekannt oder leicht zugänglich sind, verlieren den Geheimnischarakter.
- Datenbankinhalte: Nur nicht-öffentliche, wirtschaftlich relevante Informationen (z. B. interne Umsatzdaten) sind schützenswert.
- Verwertungsbegriff: Die "Ausbeutung" des Geheimnisses (z. B. Nutzung für Wettbewerbszwecke) ist entscheidend.
- Urheberrechtliche Abgrenzung: Der Schutz bezieht sich auf die Struktur der Datenbank, nicht auf die darin enthaltenen Einzeldaten.