Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

LG Düsseldorf, 18.04.2001 - 12 O 97/99

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Düsseldorf entscheidet, dass allgemein zugängliche Kundenadressen kein Geschäftsgeheimnis nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG darstellen, während kundenspezifische Daten (z. B. Umsatzzahlen) sehr wohl geschützt sein können. Die Verwertung eines Geschäftsgeheimnisses setzt eine wirtschaftliche Nutzung voraus, nicht bloße Sicherungsmaßnahmen. Urheberrecht schützt die Datenbankstruktur, nicht die einzelnen Daten.


a) Wer will was von wem woraus? Ein Kläger (vermutlich ein Unternehmen) begehrt Schutz seiner Kundendatei als Geschäftsgeheimnis nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG gegen einen Beklagten, der diese Daten nutzt.

b) Was hat das Gericht entschieden?

  • Kein Geschäftsgeheimnis: Offenkundige Kundenadressen (z. B. aus öffentlichen Quellen) sind keine Geschäftsgeheimnisse.
  • Geschäftsgeheimnis möglich: Kundenspezifische Daten (z. B. Ansprechpartner, Umsätze) können geschützt sein.
  • Verwertung: Eine wirtschaftliche Nutzung (nicht bloße Sicherung) ist für einen Anspruch nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG erforderlich.
  • Urheberrecht: Schützt nur die Datenbank als solche, nicht die einzelnen Daten.

c) Begründung des Gerichts:

  • Offenkundigkeit: Tatsachen, die allgemein bekannt oder leicht zugänglich sind, verlieren den Geheimnischarakter.
  • Datenbankinhalte: Nur nicht-öffentliche, wirtschaftlich relevante Informationen (z. B. interne Umsatzdaten) sind schützenswert.
  • Verwertungsbegriff: Die "Ausbeutung" des Geheimnisses (z. B. Nutzung für Wettbewerbszwecke) ist entscheidend.
  • Urheberrechtliche Abgrenzung: Der Schutz bezieht sich auf die Struktur der Datenbank, nicht auf die darin enthaltenen Einzeldaten.
KI INHALT
Offenkundige Tatsachen sind keine Geschäftsgeheimnisse nach § 17 UWG. Kundenadressen aus öffentlich zugänglichen Quellen stellen kein Geschäftsgeheimnis dar, wohl aber kundenspezifische Daten wie Umsatzzahlen.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Kundenadressen als Geschäftsgeheimnis
urheberrechtlicher Schutz von Datenbanken
FUNDSTELLE
K&R 02, 101 m.Anm. Wemmer
NORM
§ 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG
§ 87 b UrhG
REDAKTION
Eikelmann/Evers
GERICHT
LG Düsseldorf
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
18.04.2001
AKTENZEICHEN
12 O 97/99
ECLI
ECLI:DE:LGD:2001:0418.12O97.99.00
LIEFERUNG
01.11.2009
ÄNDERUNG
04.12.2020