Vorinstanzen LAG Baden-Württemberg, 04.04.1979 - 8 Sa 51/78 -; ArbG Freiburg, 14.12.1977 - 3 (2) Ca 271/77 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG entscheidet, dass eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund (§ 626 Abs. 1 BGB) nur wirksam ist, wenn der Erklärende klar und zweifelsfrei seinen Willen erkennen lässt, von der Sonderkündigungsbefugnis Gebrauch zu machen. Dies kann durch ausdrückliche Bezeichnung (z. B. "fristlose Kündigung") oder eine schlüssige Begründung geschehen.
a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitgeber (oder Arbeitnehmer) will eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund (§ 626 Abs. 1 BGB) aussprechen. Der Erklärungsempfänger (Gekündigter) bestreitet ggf. die Wirksamkeit, weil der Kündigungswille nicht eindeutig war.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG bestätigt, dass die Kündigung nur wirksam ist, wenn der Wille, fristlos zu kündigen, für den Empfänger zweifelsfrei erkennbar ist. Dies kann durch:
- ausdrückliche Formulierung (z. B. "fristlose Kündigung") oder
- schlüssige Umstände/Begründung (z. B. Verweis auf § 626 BGB oder konkrete schwere Pflichtverletzung) erfolgen.
c) Begründung des Gerichts:
- § 626 Abs. 1 BGB gewährt ein Sonderkündigungsrecht, das nicht vermutet wird.
- Der Empfänger muss klar erkennen können, dass nicht eine ordentliche, sondern eine außerordentliche Kündigung gemeint ist.
- Unklarheiten gehen zu Lasten des Erklärenden (Kündigenden).