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Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.
Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Finanzgericht Hamburg entscheidet, dass ein Skontoabzug, den ein Werbungsmittler für vorzeitige Zahlung vom Verleger einer Zeitschrift erhält, die umsatzsteuerpflichtige Vermittlungsgebühr erhöht. Der Skonto gilt nicht als umsatzsteuerfreies Kreditgewährungsentgelt. Zudem darf der Werbungsmittler seine Vermittlungsgebühr nicht um an Agenten gezahlte Provisionen kürzen.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Werbungsmittler (Kläger) streitet mit dem Finanzamt über die umsatzsteuerliche Behandlung eines Skontoabzugs, den er vom Verleger einer Zeitschrift für vorzeitige Zahlung erhält. Der Kläger argumentiert, der Skonto sei ein umsatzsteuerfreies Kreditgewährungsentgelt und die Vermittlungsgebühr dürfe um an Agenten gezahlte Provisionen gekürzt werden. Das Finanzamt vertritt die gegenteilige Auffassung.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Finanzgericht Hamburg entscheidet:
- Der Skontoabzug erhöht die umsatzsteuerpflichtige Vermittlungsgebühr.
- Der Skonto ist nicht als umsatzsteuerfreies Kreditgewährungsentgelt einzustufen.
- Die Vermittlungsgebühr darf nicht um an Agenten gezahlte Provisionen gekürzt werden.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht stützt sich auf die gesetzlichen Regelungen des § 48 USMB 1947 (später § 53 UStDB 1951):
- Der Skonto ist Teil der Gegenleistung für die Vermittlungsleistung und unterliegt daher der Umsatzsteuer.
- Die gesetzlichen Vorschriften enthalten keine Grundlage dafür, dass die Vermittlungsgebühr um an Agenten gezahlte Provisionen gekürzt werden darf.
- Der Skonto stellt kein Entgelt für eine Kreditgewährung dar, sondern ist ein Rabatt für vorzeitige Zahlung, der die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer erhöht.