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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Düsseldorf, 15.09.1995 - 7 U 119/94 – Unternehmensmakler –

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Unternehmensmakler gegen seinen Kunden einen Auskunftsanspruch aus § 242 BGB auf Vorlage aller für die Provisionsberechnung maßgeblichen Umstände (inkl. Verträge) hat, wenn der Makler die Provision nicht selbst berechnen kann, weil die relevanten Informationen nur dem Kunden bekannt sind. Das Gericht bejaht diesen Anspruch, da zwischen den Parteien ein Vertragsverhältnis als Sonderverbindung besteht und der Kunde die Auskunft unschwer erteilen kann. Im konkreten Fall war die Auskunft des Kunden unvollständig, da komplexe wirtschaftliche Vorgänge (z. B. gestufte Veräußerungen, gesellschaftsrechtliche Veränderungen) nicht ausreichend dargelegt wurden. Der Makler hat zudem einen Ausnahmeanspruch auf Vorlage des notariellen Kaufvertrags, da eine bloße Auskunft hier keine ausreichende Klarheit schafft.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Wer: Ein Unternehmensmakler (Kläger)
  • will was: Auskunft über alle Umstände, die für die Berechnung seiner Provision aus einem vermittelten Geschäft (Veräußerung von Geschäftsanteilen) relevant sind, sowie Vorlage der Verträge (insb. notarieller Kaufvertrag).
  • von wem: Von seinem Kunden (Auftraggeber, Verkäufer der Geschäftsanteile).
  • woraus: Aus § 242 BGB (Treu und Glauben) als gewohnheitsrechtlich anerkannter Auskunftsanspruch, da der Makler die Provision nicht selbst berechnen kann (die Informationen liegen allein beim Kunden).

b) Was hat das Gericht entschieden?

  1. Auskunftsanspruch bejaht:

    • Der Makler hat einen Anspruch auf vollständige Auskunft über alle für die Provisionsberechnung maßgeblichen Umstände, einschließlich komplexer wirtschaftlicher Vorgänge (z. B. gestufte Veräußerungen, gesellschaftsrechtliche Änderungen, Sonderabreden mit Dritten).
    • Die bisherige Auskunft des Kunden war unzureichend, da sie z. B. keine nachvollziehbare Darlegung der Kaufpreisgestaltung (ursprünglich 15 Mio. DM, später 5,5 Mio. DM) oder der Rolle Dritter (z. B. Ehepartner) enthielt.
  2. Vorlagepflicht bejaht:

    • Ausnahmsweise besteht ein Anspruch auf Vorlage des notariellen Kaufvertrags (und ggf. weiterer Verträge), da eine bloße Auskunft bei komplexen Sachverhalten keine ausreichende Klarheit bietet.
    • Die Vorlage ist nicht aus § 810 BGB, sondern aus § 242 BGB abzuleiten, weil der Makler ein berechtigtes Interesse an der Klarstellung seines Provisionsanspruchs hat.
  3. Grenzen des Auskunftsanspruchs:

    • Der Anspruch erstreckt sich nicht auf Verträge Dritter (z. B. Anteilsübernahmeverträge zwischen Ehepartner und Sohn des Auftraggebers), sofern diese nicht direkt die Provisionsberechnung betreffen.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Rechtsgrundlage:

    • Der Auskunftsanspruch ergibt sich aus § 242 BGB (Treu und Glauben) und ist Gewohnheitsrecht, wenn:
    • Eine Sonderverbindung (hier: Maklervertrag) besteht.
    • Der Berechtigte (Makler) entschuldbar im Unklaren über seinen Anspruch ist.
    • Der Verpflichtete (Kunde) die Auskunft unschwer erteilen kann (Bezugnahme auf BGH-Rechtsprechung).
  2. Umfang der Auskunft:

    • Die Auskunft muss vollständig, nachprüfbar und abschließend sein (inkl. Vollständigkeitserklärung).
    • Bei komplexen Geschäften (z. B. mehrstufige Veräußerungen, gesellschaftsrechtliche Umstrukturierungen) sind alle relevanten Vorgänge offenzulegen, auch wenn sie nicht direkt im Kaufvertrag stehen.
  3. Vorlage von Urkunden:

    • Ein Ausnahmeanspruch auf Urkundenvorlage besteht, wenn eine Auskunft nicht ausreicht, um Klarheit zu schaffen (hier: notarieller Kaufvertrag bei undurchsichtigen wirtschaftlichen Vorgängen).
    • § 810 BGB scheidet aus, da der Hauptvertrag nicht im Interesse des Maklers errichtet wurde.
  4. Kein Auskunftsanspruch bei fehlender Relevanz:

    • Informationen über Verträge Dritter (z. B. Ehepartner) sind nur dann geschuldet, wenn sie direkt die Provisionsberechnung beeinflussen.

Kernaussage: Der Makler hat einen umfassenden Auskunftsanspruch (inkl. Vertragsvorlage), wenn der Kunde die für die Provision relevanten Informationen allein besitzt und die bisherige Auskunft lückenhaft ist. Das Gericht betont die Nachprüfbarkeit und Vollständigkeit der Auskunft, besonders bei komplexen Sachverhalten.

KI INHALT
Ein Makler hat gegen seinen Kunden einen Auskunftsanspruch aus § 242 BGB, wenn er die Provision nicht berechnen kann, weil die maßgeblichen Umstände nur dem Kunden bekannt sind. Die Auskunft muss vollständig, nachvollziehbar und mit Vorlage der relevanten Verträge erfolgen, besonders bei komplexen Geschäftsvorfällen. Ein Anspruch auf Urkundenvorlage besteht nur in Ausnahmefällen.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Unternehmensmakler
STICHWORT
Auskunftsanspruch nach vermitteltem Firmenverkauf
Auskunftsanspruch zur Vorbereitung des Provisionsanspruchs
Courtageanspruch
NORM
§ 242 BGB
§ 652 BGB
§ 810 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
OLG Düsseldorf
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
15.09.1995
AKTENZEICHEN
7 U 119/94
ECLI
ECLI:DE:OLGD:1995:0915.7U119.94.0A
LIEFERUNG
01.12.2010
ÄNDERUNG
09.04.2026 18:34:30