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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG entscheidet, dass ein in Teilzeitarbeit beschäftigter Arbeitnehmer (AN) daneben auch als freier Mitarbeiter für einen anderen Auftraggeber tätig sein kann und daraus einen Urlaubsanspruch nach §§ 1, 2 BUrlG herleiten kann. Arbeitnehmerähnliche Personen (hier: freie Mitarbeiter) werden unter bestimmten Voraussetzungen sozialrechtlich Arbeitnehmern gleichgestellt, wenn sie wirtschaftlich unselbständig und daher schutzbedürftig sind.
a) Wer will was von wem woraus? Ein in Teilzeitarbeit beschäftigter Arbeitnehmer (AN) begehrt Urlaubsansprüche gegen einen zweiten Auftraggeber, zu dem er in einem freien Mitarbeiterverhältnis steht. Der Anspruch wird aus den §§ 1, 2 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) abgeleitet.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Bundesarbeitsgericht (BAG) bestätigt, dass der AN trotz seiner Teilzeitarbeit bei einem Arbeitgeber gleichzeitig als freier Mitarbeiter für einen anderen Auftraggeber tätig sein kann und daraus Urlaubsansprüche nach dem BUrlG geltend machen kann. Zudem stellt es klar, dass arbeitnehmerähnliche Personen (wie freie Mitarbeiter) unter bestimmten Bedingungen – insbesondere bei wirtschaftlicher Unselbständigkeit und sozialer Schutzbedürftigkeit – Arbeitnehmern gleichgestellt werden.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht stützt sich auf die Definition der arbeitnehmerähnlichen Person in der arbeitsrechtlichen Praxis: Diese leisten Dienste im Auftrag und für Rechnung anderer, sind wirtschaftlich unselbständig und daher sozial schutzbedürftig. In solchen Fällen werden sie in bestimmten Hinsichten (hier: Urlaubsanspruch) wie Arbeitnehmer behandelt. Das BAG verweist dabei auf seine eigene Rechtsprechung (BAG, AP Nr. 17 zu § 5 ArbGG 1953).