rkr.; Revisionsentscheidung, BFH, 27.05.1998
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Finanzgericht München entschied, dass Eigenprovisionen eines Versicherungsvertreters (VV) steuerpflichtige betriebliche Einnahmen darstellen, da sie durch die geschäftliche Beziehung zum Versicherungsunternehmen (VU) veranlasst sind.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Das Finanzamt (Kläger) verlangt vom Versicherungsvertreter (Beklagter) die Versteuerung von Eigenprovisionen als betriebliche Einnahmen. Der VV hatte diese Provisionen vom VU erhalten und bestritt deren Steuerpflicht.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Finanzgericht München urteilte, dass die Eigenprovisionen steuerpflichtig sind, da sie betriebsbedingt anfallen.
c) Begründung des Gerichts: Die betriebliche Veranlassung liegt darin, dass die Eigenprovisionen auf der geschäftlichen Beziehung zwischen VV und VU beruhen. Das Gericht stützte sich dabei auf frühere Urteile (FG Saarland, FG Niedersachsen), die ähnlich argumentierten.