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ERGEBNISVORSCHLÄGE

FG München, 16.05.1995 - 13 K 2394/94

VERFAHRENSINFORMATIONEN

rkr.; Revisionsentscheidung, BFH, 27.05.1998

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Finanzgericht München entschied, dass Eigenprovisionen eines Versicherungsvertreters (VV) steuerpflichtige betriebliche Einnahmen darstellen, da sie durch die geschäftliche Beziehung zum Versicherungsunternehmen (VU) veranlasst sind.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Das Finanzamt (Kläger) verlangt vom Versicherungsvertreter (Beklagter) die Versteuerung von Eigenprovisionen als betriebliche Einnahmen. Der VV hatte diese Provisionen vom VU erhalten und bestritt deren Steuerpflicht.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Finanzgericht München urteilte, dass die Eigenprovisionen steuerpflichtig sind, da sie betriebsbedingt anfallen.

c) Begründung des Gerichts: Die betriebliche Veranlassung liegt darin, dass die Eigenprovisionen auf der geschäftlichen Beziehung zwischen VV und VU beruhen. Das Gericht stützte sich dabei auf frühere Urteile (FG Saarland, FG Niedersachsen), die ähnlich argumentierten.

KI INHALT
Eigenprovisionen eines Versicherungsvertreters sind steuerpflichtig, da sie betriebsbedingt durch die Geschäftsbeziehung zum Versicherungsunternehmen sind.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Provisionen aus der Vermittlung eigener Versicherungsverträge als Betriebseinnahme
Eigenprovision
FUNDSTELLE
NORM
§ 4 EStG
REDAKTION
Evers
GERICHT
FG München
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
16.05.1995
AKTENZEICHEN
13 K 2394/94
ECLI
ECLI:DE:FGMUENC:1995:0516.13K2394.94.0A
LIEFERUNG
01.04.1998
ÄNDERUNG
19.04.2021