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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LAG Berlin, 13.07.1999 - 12 Sa 890/98

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz ArbG Berlin, 04.03.1999 - 87 Ca 21320/98 -; nachgehend BAG, 18.01.2001 - 2 AZR 514/99 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG Berlin entschied, dass bei einer betriebsbedingten Kündigung aller Arbeitnehmer wegen einer konkreten und später tatsächlich umgesetzten Betriebsstillegung keine individuelle Begründung für jede Kündigung nötig ist. Auch eine Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG entfällt in diesem Fall.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitgeber (AG) kündigte allen Arbeitnehmern (AN) im Juni unter Berufung auf eine zum Jahresende geplante Betriebsstillegung. Die AN wehrten sich gegen die Kündigungen, u. a. mit der Begründung, es fehle eine individuelle Begründung und Sozialauswahl nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG).

b) Was hat das Gericht entschieden? Das LAG Berlin bestätigte die Wirksamkeit der Kündigungen. Es sah keine Notwendigkeit für einen konkreten Sachvortrag, warum für jeden einzelnen AN keine Weiterbeschäftigung möglich sei. Zudem sei eine Sozialauswahl entbehrlich.

c) Begründung des Gerichts: Da die Betriebsstillegung bereits greifbare Formen angenommen hatte und später tatsächlich vollzogen wurde, lag ein einheitlicher betriebsbedingter Kündigungsgrund vor. In einer solchen Konstellation ist eine individuelle Begründung oder Sozialauswahl nicht erforderlich, da alle AN gleichermaßen von der Stillegung betroffen sind.

KI INHALT
Bei betriebsbedingter Kündigung wegen bevorstehender Betriebsstillegung ist kein individueller Sachvortrag nötig, wenn alle Arbeitnehmer zu ihren Kündigungsfristen gekündigt werden. Sozialauswahl entfällt.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Betriebsbedingte Kündigung
Betriebsstilllegung
Sozialauswahl
FUNDSTELLE
NORM
§ 1 KSchG
§ 2 KSchG
§ 3 KSchG
REDAKTION
GERICHT
LAG Berlin
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
13.07.1999
AKTENZEICHEN
12 Sa 890/98
ECLI
LIEFERUNG
01.10.1999
ÄNDERUNG
25.01.2021