Vorinstanzen SG Mannheim, 10.10.1979 - S 9 Ar 2039/78 -; LAG Baden-Württemberg, 17.12.1980 - L 3 280/80 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteil vom 29.07.1982 (Az. 10 RAr 9/81) entschieden, dass der Schutz durch das Konkursausfallgeldrecht nur Arbeitnehmern zusteht, die im Inland abhängig beschäftigt sind oder für eine im Voraus begrenzte Zeit ins Ausland entsandt werden.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitnehmer (AN) begehrt Konkursausfallgeld, ein sozialrechtlicher Anspruch, der Arbeitnehmern bei Insolvenz des Arbeitgebers den Ausfall von Lohn- oder Gehaltsforderungen sichern soll. Die Frage war, ob dieser Schutz auch für Arbeitnehmer gilt, die im Ausland tätig sind.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das BSG hat klargestellt, dass der geschützte Personenkreis auf Arbeitnehmer beschränkt ist, die im Inland abhängig beschäftigt sind oder für eine im Voraus begrenzte Zeit ins Ausland entsandt werden. Arbeitnehmer mit dauerhafter Auslandsbeschäftigung fallen nicht unter den Schutzbereich.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt seine Entscheidung auf den räumlichen Anwendungsbereich des Konkursausfallgeldrechts, das primär inländische Arbeitsverhältnisse absichern soll. Eine Entsendung ins Ausland ist nur dann geschützt, wenn sie zeitlich begrenzt und damit als Fortsetzung des inländischen Beschäftigungsverhältnisses anzusehen ist. Dauerhafte Auslandsbeschäftigungen unterliegen nicht dem deutschen Sozialversicherungssystem und damit auch nicht dem Schutz durch Konkursausfallgeld.