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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BSG, 29.07.1982 - 10 RAr 9/81

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen SG Mannheim, 10.10.1979 - S 9 Ar 2039/78 -; LAG Baden-Württemberg, 17.12.1980 - L 3 280/80 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteil vom 29.07.1982 (Az. 10 RAr 9/81) entschieden, dass der Schutz durch das Konkursausfallgeldrecht nur Arbeitnehmern zusteht, die im Inland abhängig beschäftigt sind oder für eine im Voraus begrenzte Zeit ins Ausland entsandt werden.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitnehmer (AN) begehrt Konkursausfallgeld, ein sozialrechtlicher Anspruch, der Arbeitnehmern bei Insolvenz des Arbeitgebers den Ausfall von Lohn- oder Gehaltsforderungen sichern soll. Die Frage war, ob dieser Schutz auch für Arbeitnehmer gilt, die im Ausland tätig sind.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das BSG hat klargestellt, dass der geschützte Personenkreis auf Arbeitnehmer beschränkt ist, die im Inland abhängig beschäftigt sind oder für eine im Voraus begrenzte Zeit ins Ausland entsandt werden. Arbeitnehmer mit dauerhafter Auslandsbeschäftigung fallen nicht unter den Schutzbereich.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt seine Entscheidung auf den räumlichen Anwendungsbereich des Konkursausfallgeldrechts, das primär inländische Arbeitsverhältnisse absichern soll. Eine Entsendung ins Ausland ist nur dann geschützt, wenn sie zeitlich begrenzt und damit als Fortsetzung des inländischen Beschäftigungsverhältnisses anzusehen ist. Dauerhafte Auslandsbeschäftigungen unterliegen nicht dem deutschen Sozialversicherungssystem und damit auch nicht dem Schutz durch Konkursausfallgeld.

KI INHALT
Konkursausfallgeld schützt nur im Inland beschäftigte Arbeitnehmer oder für begrenzte Zeit ins Ausland entsandte Arbeitnehmer.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
KAuG-Anspruch bei Auslandsbeschäftigung
FUNDSTELLE
ZIP 82, 1230
AP Nr. 5 zu § 141 b AFG
SozR 4100 § 141b Nr. 24
Breithaupt 83, 266
KonkTrW 83, 140
KonkTrW 83, 274
KonkTrW 83, 417
KonkTrW 84, 88
BlfSt. 83, 157
NORM
§ 141 b Abs. 1 AFG
§ 84 HGB
§ 87 a HGB
§ 92 b HGB
REDAKTION
GERICHT
BSG
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
29.07.1982
AKTENZEICHEN
10 RAr 9/81
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
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