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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Köln entscheidet, dass ein Unternehmer (U) seine vertragliche Pflicht zur Stornogefahrmitteilung gegenüber einem Handelsmakler (HM) durch Bereitstellung eines Recherchetools auf seiner Online-Plattform erfüllt, wenn dieses Tool anzeigt, wie viele Tage seit der letzten Sparratenzahlung vergangen sind – insbesondere bei vereinbarter monatlicher Zahlweise. Die zwingende Vorschrift des § 87a Abs. 3 HGB (Stornogefahrmitteilungspflicht) gilt nicht für das Verhältnis zwischen U und HM/VM, sondern nur für Handelsvertreter (HV).
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsmakler (HM), der vermögenswirksame Sparverträge über die internetbasierte Vertriebsplattform eines Unternehmers (U) vermittelt hat, verlangt von diesem die Erfüllung einer vertraglich vereinbarten Stornogefahrmitteilungspflicht (Hinweis auf ausstehende Sparraten, um Stornierungen zu vermeiden). Die Pflicht ergibt sich aus einer Vertriebsvereinbarung zwischen U und HM.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht bestätigt, dass der U seine Mitteilungspflicht durch Bereitstellung eines Recherchetools auf seiner Plattform erfüllt, das dem HM anzeigt, wie viele Tage seit der letzten Sparratenzahlung vergangen sind. Liegt die letzte Zahlung länger als 30 Tage zurück, ist für den HM ohne Weiteres erkennbar, dass ein Beitragsrückstand (Stornogefahr) vorliegt.
- Die Mitteilung kann auch über das Online-Portal erfolgen, wenn dies vertraglich vereinbart ist.
- Die zwingende Stornogefahrmitteilungspflicht des § 87a Abs. 3 HGB (für Handelsvertreter) gilt nicht für das Verhältnis zwischen U und HM/VM und ist auch nicht analog anwendbar.
- Selbst wenn einige Arbeitgeber Sparraten in größeren Abständen zahlen, genügt die Information über die letzte Zahlung, wenn die Verträge monatliche Raten vorsehen.
c) Begründung des Gerichts:
- Der Vertrag zwischen U und HM sieht keine weitergehende Hinweispflicht vor (z. B. aktive Benachrichtigung).
- Bei monatlicher Zahlweise (wie in den Vertragsmustern vereinbart) entsteht ein Rückstand, wenn die Rate ausbleibt – unabhängig von betriebsinternen Abweichungen.
- Die Recherchemöglichkeit im Tool ermöglicht dem HM eine einfache und schnelle Überprüfung („auf einen Blick“).
- Im Gegensatz zu Handelsvertretern (HV) – bei denen § 92 HGB ggf. weitergehende Warnpflichten begündet – gelten für HM/VM keine gesetzlichen Stornogefahrmitteilungspflichten nach § 87a Abs. 3 HGB.
Kernaussage: Der Unternehmer erfüllt seine vertragliche Stornogefahrmitteilungspflicht gegenüber dem Handelsmakler durch ein Online-Tool, das den Zahlungsverzug offenlegt – eine aktive Benachrichtigung ist nicht erforderlich. Die gesetzliche Pflicht aus § 87a Abs. 3 HGB gilt nur für Handelsvertreter, nicht für Makler.