Vorinstanzen LAG München, 19.08.1986 - 4 Sa 298/85 -; ArbG München, 09.01.1985 - 27 Ca 9630/83 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG entscheidet, dass eine Mandantenschutzklausel für angestellte Steuerberater zulässig ist. Der Arbeitgeber kann sich vorbehalten, im Einzelfall die Betreuung von Mandanten zu genehmigen, ohne dass dies die Klausel unverbindlich macht. Zudem darf der Steuerberater Auskunft über vertragswidrig abgeschlossene Beratungsverträge mit ehemaligen Mandanten geben, ohne gegen Verschwiegenheitspflichten zu verstoßen.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein angestellter Steuerberater und sein Arbeitgeber (AG) haben eine Mandantenschutzklausel vereinbart, die den Steuerberater nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses daran hindern soll, ehemalige Mandanten des AG zu betreuen. Der Steuerberater wendet ein, dass eine solche Klausel gegen die Berufsausübungsfreiheit, Wettbewerbsrecht oder Standesrecht verstoße. Zudem argumentiert er, dass die Klausel unverbindlich sei, weil sich der AG vorbehalte, im Einzelfall die Zustimmung zur Mandantenbetreuung zu erteilen. Schließlich berief er sich auf seine Verschwiegenheitspflicht, um Auskünfte über vertragswidrig abgeschlossene Beratungsverträge zu verweigern.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entscheidet:
- Die Mandantenschutzklausel ist zulässig – sie verstößt nicht gegen Berufsausübungsfreiheit, Wettbewerbs- oder Standesrecht.
- Die Klausel bleibt verbindlich, auch wenn der AG sich vorbehält, im Einzelfall die Betreuung von Mandanten zu genehmigen (solange die Karenzentschädigung weitergezahlt wird).
- Der Steuerberater darf Auskunft darüber geben, mit welchen ehemaligen Mandanten er vertragswidrig Verträge abgeschlossen hat, ohne gegen strafrechtliche oder standesrechtliche Verschwiegenheitspflichten zu verstoßen.
c) Begründung des Gerichts:
- Zulässigkeit der Mandantenschutzklausel: Das Gericht sieht keine Kollision mit höheren Rechtsgütern (Berufsausübungsfreiheit, Wettbewerbsrecht, Standesrecht). Die Klausel dient dem Schutz berechtigter Interessen des Arbeitgebers (z. B. Mandantenbindung).
- Keine Unverbindlichkeit durch Genehmigungsvorbehalt: Ein einseitiger Vorbehalt des AG, im Einzelfall die Mandantenbetreuung zu erlauben, macht die Klausel nicht automatisch unwirksam, solange die Gegenleistung (Karenzentschädigung) weiterfließt.
- Auskunftspflicht trotz Verschwiegenheit: Die Verschwiegenheitspflicht bezieht sich auf Inhalte der Beratung, nicht auf die Tatsache, dass ein Vertrag mit einem ehemaligen Mandanten geschlossen wurde. Daher darf der Arbeitgeber diese Information verlangen.