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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Frankfurt/Main, 14.02.1980 - 20 AR 47/79

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass bei einem Zuständigkeitsstreit zwischen Zivilkammer und Kammer für Handelssachen das gemeinsame höhere Gericht die Zuständigkeit bestimmen kann, selbst wenn keine formellen Erklärungen vorliegen. Eine an das Landgericht gerichtete Klageschrift gilt automatisch als für die Zivilkammer bestimmt, und ein Antrag auf Verhandlung vor der Kammer für Handelssachen muss bereits in der Klageschrift enthalten sein – eine nachträgliche Änderung oder Berichtigung ist nur bei Schreibfehlern möglich.


a) Wer will was von wem woraus?

  • Beteiligte: Zivilkammer und Kammer für Handelssachen (beide am Landgericht) streiten über die Zuständigkeit für einen Rechtsstreit.
  • Anlass: Eine Klageschrift wurde "an das Landgericht" gerichtet, und es ist unklar, ob sie für die Zivilkammer oder die Kammer für Handelssachen bestimmt ist.
  • Rechtsgrundlage: § 36 Nr. 6 ZPO (analog angewandt) regelt die Bestimmung der Zuständigkeit durch das höhere Gericht bei Streit zwischen Gerichten.

b) Was hat das Gericht entschieden?

  1. Ein Zuständigkeitsstreit zwischen Zivilkammer und Kammer für Handelssachen wird durch das gemeinsame höhere Gericht (hier: OLG Frankfurt) entschieden, selbst wenn die Gerichte die Sache nur formlos hin- und hersenden.
  2. Eine an das Landgericht adressierte Klageschrift gilt automatisch als für die Zivilkammer bestimmt.
  3. Der Antrag, den Rechtsstreit vor der Kammer für Handelssachen zu verhandeln, muss in der Klageschrift enthalten sein – eine nachträgliche Ergänzung oder Änderung ist unzulässig.
  4. Nur bei offenkundigen Schreibfehlern (z. B. versehentliche Falschbezeichnung) kann die Klageschrift berichtigt werden. Eine bewusst an die Zivilkammer gerichtete Klage kann nicht nachträglich der Kammer für Handelssachen zugewiesen werden.

c) Begründung des Gerichts:

  • Analogie zu § 36 Nr. 6 ZPO: Der Zuständigkeitsstreit zwischen den Kammern wird wie ein Streit zwischen verschiedenen Gerichten behandelt, da beide Kammern funktional eigenständig sind.
  • Formlose Rückgabe: Selbst ohne förmliche Ablehnung der Zuständigkeit liegt ein "Streit" vor, wenn beide Kammern die Bearbeitung verweigern.
  • Auslegung der Klageschrift: Da die Kammer für Handelssachen eine Sonderzuständigkeit hat, muss der Kläger seinen Willen, dort zu klagen, ausdrücklich in der Klageschrift erklären. Fehlt dieser Antrag, gilt die Klage als bei der Zivilkammer anhängig.
  • Keine nachträgliche Änderungen: Die Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen ist antragsabhängig und kann nicht im Nachhinein "umgedeutet" werden, um prozesstaktische Vorteile zu erlangen. Ausnahmen gelten nur bei evidenten Fehlern.
KI INHALT
Zuständigkeitsstreit zwischen Zivilkammer und Kammer für Handelssachen: Entscheidung nach § 36 Nr. 6 ZPO, formlose Rückgabe als Voraussetzung für höhere Gericht, Klageschrift gilt als an Zivilkammer gerichtet, Antrag auf Handelssachenkammer nicht nachholbar.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen
Streit über die Zuständigkeit zwischen Zivilkammer und Kammer für Handelssachen
Bestimmung der Zuständigkeit durch das höhere Gericht
FUNDSTELLE
VW 80, 740
BB 80, 552
JurBüro 81, 117
Rpfleger 80, 231
r+s 80, 89
NORM
§ 36 Nr. 6 ZPO
REDAKTION
GERICHT
OLG Frankfurt/Main
SPRUCHTYP
Beschluss
DATUM
14.02.1980
AKTENZEICHEN
20 AR 47/79
ECLI
ECLI:DE:OLGHE:1980:0214.20AR47.79.0A
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
20.12.2018