Vorinstanz LG Frankfurt/Main, 01.03.2006 - 3/9 O 44/02 -; nachgehend BGH, 06.10.2010 - VIII ZR 210/07 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Frankfurt entscheidet, dass Zusatzleistungen des Herstellers (z. B. Großabnehmerzuschüsse, Boni) auch dann als berücksichtigungsfähiger Provisionsverlust eines Handelsvertreters (§ 89b Abs. 1 Nr. 2 HGB) gelten können, wenn sie bei Vertragsbeendigung noch nicht als konkreter Anspruch entstanden waren. Das Gericht begründet dies mit dem Wortlaut der Norm, der auch künftige, marktangepasste Zahlungsversprechen erfasst.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) verlangt von einem Hersteller (VH) Ausgleichsansprüche nach § 89b HGB, insbesondere für entgangene Zusatzleistungen (z. B. Rabatte, Boni), die der Hersteller an Großabnehmer zahlt. Streitig ist, ob diese Zusatzleistungen als Provisionsverlust geltend gemacht werden können, auch wenn sie zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung noch nicht als fälliger Anspruch bestanden.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Frankfurt ändert seine bisherige Rechtsprechung und entscheidet, dass solche Zusatzleistungen auch dann als berücksichtigungsfähiger Provisionsverlust gelten, wenn sie noch nicht konkret entstanden sind. Es kommt nicht darauf an, ob der HV zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung bereits einen Anspruch dem Grunde nach hatte.
c) Begründung des Gerichts: Der Wortlaut des § 89b Abs. 1 Nr. 2 HGB („Ansprüche auf Provisionen verliert“) lasse offen, ob der Verlust auch künftige Ansprüche erfassen kann. Da die Zusatzleistungen Teil der marktangepassten Verkaufsförderung sind, seien sie als potenzielle Provisionsbestandteile anzuerkennen – unabhängig von ihrer Fälligkeit zum Beendigungszeitpunkt.