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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass ein Unternehmer den Handelsvertretervertrag mit sofortiger Wirkung und ohne Ausgleichsanspruch kündigen kann, wenn der Handelsvertreter eingenommene Gelder nicht gesondert verwahrt und unverzüglich abführt – selbst bei geringen Beträgen.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Unternehmer (U) begehrt die Kündigung des Handelsvertretervertrags (HVV) mit dem Handelsvertreter (HV) aus wichtigem Grund gemäß § 89b Abs. 3 Satz 2 HGB. Grund ist die Nichtabführung von Inkassobeträgen (hier: 16.000 DM) trotz vertraglicher Pflicht zur gesonderten Verwahrung und unverzüglichen Weiterleitung.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht hat die Kündigung des HVV durch den Unternehmer für rechtmäßig erklärt und festgestellt, dass diese ausgleichsausschließende Wirkung hat (d. h., der HV verliert seinen Anspruch auf Ausgleichszahlung nach § 89b HGB).
c) Begründung des Gerichts:
- Die Nichteinhaltung der Inkassoplichten (gesonderte Verwahrung und unverzügliche Abführung) stellt einen schwerwiegenden Vertragsverstoß dar.
- Für die Annahme eines wichtigen Grundes zur Kündigung kommt es nicht auf die Höhe des vorenthaltenen Betrags an: Schon die Entnahme eines geringen Betrags ist ein schuldhafter Pflichtverstoß, der die Kündigung rechtfertigt.
- Die Kündigung führt gemäß § 89b Abs. 3 Satz 2 HGB zum Ausschluss des Ausgleichsanspruchs, da der HV seine vertraglichen Hauptpflichten grobfahrlässig verletzt hat.