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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LAG Schleswig, 21.11.1995 - 1 Sa 574/95

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz ArbG Kiel, 18.07.1995 - 1a Ca 998/95 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG Schleswig hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer bei einer Klage auf Bruttovergütung Verzugszinsen nach § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB auf den zuerkannten Bruttolohn und nicht nur auf den Nettobetrag verlangen kann.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitnehmer (AN) klagt gegen seinen Arbeitgeber auf Zahlung rückständiger Bruttovergütung und verlangt darüber hinaus Verzugszinsen nach § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB. Streitig war, ob die Zinsen auf den Brutto- oder den Nettobetrag zu berechnen sind.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landesarbeitsgericht Schleswig (LAG) urteilte, dass die Verzugszinsen auf den Bruttobetrag der zuerkannten Vergütung zu gewähren sind.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützte seine Entscheidung auf den Wortlaut des § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB, der den Gläubiger (hier: den AN) berechtigt, für die Dauer des Verzugs Zinsen auf den geschuldeten Geldbetrag zu verlangen. Da der Arbeitgeber die Bruttovergütung schuldet, sind die Zinsen auch auf diesen Betrag zu berechnen – nicht nur auf den Nettobetrag, der nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben verbleibt. Die Bruttovergütung ist die vertraglich geschuldete Leistung, sodass sich der Verzugszinsanspruch hierauf bezieht.

KI INHALT
Verzugszinsen nach § 288 Abs. 1 BGB stehen Arbeitnehmern bei Bruttovergütungsklagen auf den zuerkannten Bruttobetrag zu, nicht nur auf den Nettobetrag.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Verzugszinsen
Bemessungsgrundlage Bruttovergütung
Nettovergütung
FUNDSTELLE
LAGE § 288 BGB Nr. 3
ArbuR 96, 65 LS
ArbuR 96, 149 LS
AiB 96, 505 LS
NORM
§ 288 Abs. 1 Satz 1 BGB
REDAKTION
GERICHT
LAG Schleswig
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
21.11.1995
AKTENZEICHEN
1 Sa 574/95
ECLI
LIEFERUNG
01.06.1997
ÄNDERUNG
01.04.2021