Vorinstanz ArbG Kiel, 18.07.1995 - 1a Ca 998/95 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG Schleswig hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer bei einer Klage auf Bruttovergütung Verzugszinsen nach § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB auf den zuerkannten Bruttolohn und nicht nur auf den Nettobetrag verlangen kann.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitnehmer (AN) klagt gegen seinen Arbeitgeber auf Zahlung rückständiger Bruttovergütung und verlangt darüber hinaus Verzugszinsen nach § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB. Streitig war, ob die Zinsen auf den Brutto- oder den Nettobetrag zu berechnen sind.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landesarbeitsgericht Schleswig (LAG) urteilte, dass die Verzugszinsen auf den Bruttobetrag der zuerkannten Vergütung zu gewähren sind.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützte seine Entscheidung auf den Wortlaut des § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB, der den Gläubiger (hier: den AN) berechtigt, für die Dauer des Verzugs Zinsen auf den geschuldeten Geldbetrag zu verlangen. Da der Arbeitgeber die Bruttovergütung schuldet, sind die Zinsen auch auf diesen Betrag zu berechnen – nicht nur auf den Nettobetrag, der nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben verbleibt. Die Bruttovergütung ist die vertraglich geschuldete Leistung, sodass sich der Verzugszinsanspruch hierauf bezieht.