Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 07.07.1988 - I ZR 78/87

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen OLG Nürnberg, 11.02.1987, 2. ZS; LG Nürnberg-Fürth,

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass bei vertraglich konkret benannten Kündigungsgründen in einem Vertragshändlervertrag (VHV) eine außerordentliche Kündigung bereits bei Vorliegen dieser Gründe zulässig ist – ohne zusätzliche Prüfung der Unzumutbarkeit. Allerdings kann die Ausübung des Kündigungsrechts im Einzelfall gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßen. Das Gericht muss zunächst nur die vertraglichen Voraussetzungen prüfen und erst danach die Vereinbarkeit mit Treu und Glauben.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Unternehmer (U) kündigt einen Vertragshändlervertrag (VHV) mit einem Vertragshändler (VH) außerordentlich, weil der VH mit Zahlungen in Verzug ist. Der VH wehrt sich gegen die Kündigung und argumentiert, der Zahlungsverzug sei unverschuldet. Die Kündigung stützt sich auf eine vertragliche Klausel, die Zahlungsverzug als wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung definiert.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH bestätigt, dass die Kündigung wirksam ist, wenn die vertraglich festgelegten Kündigungsgründe (hier: Zahlungsverzug) vorliegen. Eine zusätzliche Prüfung, ob dem U die Fortsetzung des Vertrages bis zur ordentlichen Kündigungsfrist unzumutbar ist, ist nicht erforderlich, da die Parteien die Kündigungsgründe konkret vereinbart haben. Allerdings muss das Gericht im zweiten Schritt prüfen, ob die Ausübung des Kündigungsrechts mit Treu und Glauben (§ 242 BGB) vereinbar ist – etwa wenn der VH nachweist, dass der Verzug unverschuldet war.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Vertragliche Bindung an Kündigungsgründe:

    • Haben die Parteien im VHV konkrete Gründe für eine außerordentliche Kündigung benannt (z. B. Zahlungsverzug), gilt diese Vereinbarung als verbindlich.
    • Das Gericht darf nicht eigenmächtig prüfen, ob die Fortsetzung des Vertrages unzumutbar ist – diese Abwägung haben die Parteien bereits durch die Vertragsgestaltung vorgenommen.
  2. Treu und Glauben als Korrektiv:

    • Selbst wenn ein vertraglicher Kündigungsgrund vorliegt, kann die Kündigung missbräuchlich sein, wenn sie gegen § 242 BGB verstößt.
    • Beispiel: Der VH muss darlegen, warum er die Zahlung nicht leisten konnte (z. B. höhere Gewalt). Gelingt dies, könnte die Kündigung trotz Verzugs unzulässig sein.
  3. Keine Pflicht zur Angabe des Kündigungsgrundes:

    • Die Kündigungserklärung muss den Grund nicht sofort nennen, sofern der Vertrag keine abweichende Regelung enthält.
  4. Abgrenzung zum Handelsvertreterrecht (§ 89a HGB):

    • Im Gegensatz zu gesetzlichen Kündigungsgründen (z. B. im HVV) gilt bei vertraglich vereinbarten Gründen ein strengerer Maßstab für die Prüfung von Treu und Glauben.

Relevante Rechtsgrundlagen:

  • § 242 BGB (Treu und Glauben)
  • § 279 BGB (Einstehenmüssen für eigene Leistungsfähigkeit)
  • Vertragsfreiheit bei der Gestaltung von Kündigungsklauseln in VHV.
KI INHALT
"BGH-Urteil: Bei vertraglich festgelegten Kündigungsgründen ist eine außerordentliche Kündigung ohne zusätzliche Zumutbarkeitsprüfung möglich, es sei denn, sie verstößt gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB)."
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
vereinbarter wichtiger Grund
Nennung der Gründe für fristlose Kündigung
Begründungszwang
Anspruch auf Mitteilung des Kündigungsgrundes bei Kündigung aus wichtigem Grund
Entfall der Prüfung der Zumutbarkeit der Vertragsfortsetzung
Wegfall der Zumutbarkeitsprüfung
Unzumutbarkeitsprüfung
Unzumutbarkeit
FUNDSTELLE
BB 88, 1771
DB 88, 2403
HVR Nr. 643
HVuHM 88, 986
ZIP 88, 1389
EWiR § 242 BGB 7/88, 1059 (Martinek)
WM 88, 1490
BGHR wichtiger Grund 3, 4 zu § 89 a Abs. 1 HGB
DRspr II (210) 352 c-d
NORM
§ 89 a HGB
§ 242 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
07.07.1988
AKTENZEICHEN
I ZR 78/87
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
02.09.2026 18:59:34