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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Hamm, 04.04.1995 - 9 U 42/95

LEITSÄTZE

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Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Hamm entschied, dass eine Auskunftei es unterlassen muss, in Auskünften über eine Ehefrau Informationen über die eidesstattliche Versicherung und Haftanordnungen ihres Ehemanns zu übermitteln, da dies gegen datenschutzrechtliche Vorschriften verstößt und die Ehefrau in ihrem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Die Ehefrau (Klägerin) begehrt von einer Auskunftei (Beklagte) die Unterlassung der Übermittlung von Informationen über die eidesstattliche Versicherung und Haftanordnungen ihres Ehemanns in Auskünften, die sie selbst betreffen. Rechtsgrundlagen: §§ 1004 Abs. 1 Satz 2, 823 Abs. 2 BGB (Schutzgesetzverletzung) in Verbindung mit §§ 4, 29 Abs. 2 BDSG (Datenschutzrecht).


b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Hamm hat der Ehefrau einen Unterlassungsanspruch gegen die Auskunftei zugesprochen. Die Übermittlung der strittigen Daten des Ehemanns in Auskünften über die Ehefrau ist unzulässig, da sie gegen die datenschutzrechtlichen Vorschriften der §§ 4, 29 Abs. 2 BDSG verstößt.


c) Begründung des Gerichts:

  1. Schutzgesetzcharakter des BDSG: Die §§ 29 Abs. 2, 4 BDSG dienen dem Schutz des Persönlichkeitsrechts und sind daher Schutzgesetze i. S. d. § 823 Abs. 2 BGB. Verstöße gegen diese Normen können daher Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche auslösen.

  2. Personenbezogene Daten der Ehefrau: Informationen über den Ehemann (z. B. eidesstattliche Versicherung) können auch personenbezogene Daten der Ehefrau darstellen, wenn sie von Dritten (z. B. Kreditgebern) bei der Beurteilung ihrer Kreditwürdigkeit herangezogen werden.

  3. Abwägung der Interessen:

    • Grundsatz: Die Übermittlung personenbezogener Daten ist nur zulässig, wenn der Empfänger ein berechtigtes Interesse glaubhaft darlegt und keine schutzwürdigen Interessen des Betroffenen (hier: Ehefrau) entgegenstehen (§ 29 Abs. 2 BDSG).
    • Kein berechtigtes Interesse der Auskunftei: Die Übermittlung der Daten des Ehemanns ist zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit der Ehefrau nicht erforderlich, da:
    • Die Verbindlichkeiten des Ehemanns (hier: Börsenverluste) keine direkten Auswirkungen auf die Vermögensverhältnisse der Ehefrau hatten.
    • Es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Ehefrau an den Verbindlichkeiten beteiligt war oder ihr Vermögen für den Ehemann als Sicherheit eingesetzt hat.
    • Eine bloße theoretische Gefahr, dass Gläubiger des Ehemanns auf das Vermögen der Ehefrau zugreifen könnten, rechtfertigt die Datenübermittlung nicht.
    • Die gesetzliche Unterhaltspflicht oder § 1362 BGB (Vermutung des Eigentums des Ehemanns an Haushaltsgegenständen) ändern nichts an dieser Bewertung, da keine konkrete Gefährdung der Ehefrau nachweisbar ist.
  4. Ausnahme: Einflussnahme des Ehemanns auf das Vermögen der Ehefrau: Eine Übermittlung könnte nur dann zulässig sein, wenn der Ehemann tatsächlich maßgeblichen Einfluss auf die Vermögensverwaltung der Ehefrau ausübt (z. B. als "Strohfrau"-Konstellation). Dies war im konkreten Fall jedoch nicht festgestellt, da die Ehefrau Eigentümerin der Objekte blieb und Rechnungen auf ihren Namen ausgestellt wurden.


Rechtliche Einordnung: Das Gericht betont, dass das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz begrenzt wird. Die Auskunftei darf nur Daten übermitteln, die erforderlich sind, um Kreditgeber zu einer sorgfältigen Bonitätsprüfung zu veranlassen – ohne dabei in den sensiblen persönlichen Bereich einzugreifen.

KI INHALT
Unterlassungsanspruch einer Ehefrau gegen Auskunftei bei unzulässiger Übermittlung von Daten über den Ehemann (eidesstattliche Versicherung, Haft) nach §§ 1004, 823 BGB, §§ 29, 4 BDSG, da diese ihr Persönlichkeitsrecht verletzen und nicht erforderlich sind.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Übermittlung personenbezogener Daten über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ehegatten der nachgefragten Person
FUNDSTELLE
NJW-CoR 96, 122 m. Anm. Volle
DSB 96, Nr 4, 15
NORM
§ 1004 BGB analog
§ 823 Abs. 2 BGB
§ 1362 BGB
§ 4 BDSG
§ 29 Abs. 2 BDSG
§ 3 Abs. 1 Nr. 4 AnfG
§ 739 ZPO
REDAKTION
Evers
GERICHT
OLG Hamm
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
04.04.1995
AKTENZEICHEN
9 U 42/95
ECLI
ECLI:DE:OLGHAM:1995:0404.9U42.95.0A
LIEFERUNG
01.09.1998
ÄNDERUNG
21.04.2021