Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 05.12.1985 - I ZR 55/82

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen OLG Düsseldorf, 12.03.1982 - 16 U 112/81 -; LG Mönchengladbach, 19.02.1981 - 8 O 114/78 -

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass eine mündliche Gerichtsstandsvereinbarung wirksam ist, wenn sie ausdrücklich getroffen wurde, von einer Partei bestätigt wurde und die andere Partei keine Einwendungen erhoben hat.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung. Eine Partei berief sich auf eine mündliche Absprache, die den Gerichtsstand festlegen sollte.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass eine mündliche Gerichtsstandsvereinbarung den Formerfordernissen genügt, wenn:

  • die Vereinbarung ausdrücklich getroffen wurde,
  • sie von einer der Parteien bestätigt wurde (z. B. durch schriftliche Bestätigung oder mündliche Wiederholung),
  • die andere Partei keine Einwendungen dagegen erhoben hat.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt sich auf die Auslegung des Formerfordernisses für Gerichtsstandsvereinbarungen. Es reicht aus, dass die Vereinbarung klar und eindeutig getroffen wurde und durch das Verhalten der Parteien (Bestätigung und fehlende Einwendungen) als verbindlich anzusehen ist. Eine schriftliche Fixierung ist demnach nicht zwingend erforderlich, solange die genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

KI INHALT
Gerichtsstandsvereinbarung wirksam bei mündlicher Absprache und Bestätigung durch eine Partei, sofern die andere keine Einwendungen erhebt.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Formerfordernis für Gerichtsstandsvereinbarungen
NORM
Art. 17 EuGVÜ
REDAKTION
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
05.12.1985
AKTENZEICHEN
I ZR 55/82
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG