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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Hamburg entscheidet, dass ein Unternehmer (U) bei einem Alleinvertriebsvertrag mit einem Vertragshändler (VH) nicht die Lieferung verweigern darf, selbst wenn sein Betrieb unrentabel wird. Der VH hat Anspruch auf Belieferung, da der Alleinvertriebsvertrag ihm ein Monopol im zugewiesenen Bezirk einräumt. Der U muss die Ware in angemessenem Umfang liefern und darf die Vertragsdurchführung nicht durch überhöhte Preise vereiteln. Eine Kündigung wegen Unrentabilität ist unzulässig.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Vertragshändler (VH) verlangt vom Unternehmer (U) die Lieferung der vereinbarten Ware gemäß dem Alleinvertriebsvertrag. Der U weigert sich, da sein Betrieb unrentabel sei.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Hamburg verpflichtet den U zur Lieferung. Die Unrentabilität des Betriebs rechtfertigt weder die Lieferverweigerung noch eine außerordentliche Kündigung des Vertrages. Der U darf zudem nicht durch überhöhte Preise die Vertragserfüllung erschweren.
c) Begründung des Gerichts:
- Der Alleinvertriebsvertrag gewährt dem VH ein Monopol im zugewiesenen Bezirk, verbunden mit einem Wettbewerbsverbot. Dies setzt voraus, dass der VH die Ware tatsächlich beziehen kann.
- Der U bleibt zwar in der Preisfestsetzung frei, muss aber nach Treu und Glauben handeln und darf den Vertrag nicht durch unangemessene Preise untergraben.
- § 92 HGB (Kündigung aus wichtigem Grund) findet analog Anwendung, doch die Unrentabilität des U stellt keinen wichtigen Grund für eine Kündigung dar.
- Das Gericht stützt sich auf die Natur des Alleinvertriebsvertrages und frühere Rechtsprechung des Reichsgerichts (RG).