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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Saarbrücken, 18.11.1998 - 1 U 1010/97-193

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz LG Saarbrücken, 19.11.1997 - 10 O 515/96 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Saarbrücken entschied, dass eine Provisionvereinbarung für einen Handelsvertreter (HV) nicht gilt, wenn dieser nicht als Abschlussvertreter tätig wird, sondern durch Schmiergeldzahlungen Geschäfte fördert. Eine Schmiergeldabrede ist sittenwidrig und damit unwirksam (§ 138 BGB).


Zusammenfassung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) beansprucht Provision und Steuerfreistellung von einem Unternehmer (U) aufgrund einer Vertragsklausel für im Namen des U abgeschlossene Geschäfte. Der U verweigert dies, da der HV tatsächlich keine Abschlussverträge getätigt, sondern durch Schmiergeldzahlungen an Dritte Geschäfte gefördert hat.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht bestätigte, dass die Vertragsklausel nicht anwendbar ist, da der HV nicht als Abschlussvertreter agierte. Zudem ist die Schmiergeldabrede nach § 138 BGB (Sittenwidrigkeit) unwirksam.

c) Begründung des Gerichts: Die Provisionvereinbarung setzt voraus, dass der HV tatsächlich als Abschlussvertreter handelt. Da der HV stattdessen durch Schmiergeldzahlungen Geschäfte förderte, ist die Klausel nicht einschlägig. Schmiergeldabreden verstoßen gegen die guten Sitten und sind daher nichtig.

KI INHALT
Provision und Steuerfreistellung für Handelsvertreter gelten nicht bei Schmiergeldzahlungen – solche Abreden sind sittenwidrig und unwirksam nach § 138 BGB.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Steuerfreistellung von Provisionen eines HV
Schmiergeldabrede
NORM
§ 84 HGB
§ 138 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
OLG Saarbrücken
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
18.11.1998
AKTENZEICHEN
1 U 1010/97-193
ECLI
ECLI:DE:OLGSL:1998:1118.1U1010.97.193.0A
LIEFERUNG
01.04.2000
ÄNDERUNG
29.01.2021