Vorinstanz LG Saarbrücken, 19.11.1997 - 10 O 515/96 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Saarbrücken entschied, dass eine Provisionvereinbarung für einen Handelsvertreter (HV) nicht gilt, wenn dieser nicht als Abschlussvertreter tätig wird, sondern durch Schmiergeldzahlungen Geschäfte fördert. Eine Schmiergeldabrede ist sittenwidrig und damit unwirksam (§ 138 BGB).
Zusammenfassung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) beansprucht Provision und Steuerfreistellung von einem Unternehmer (U) aufgrund einer Vertragsklausel für im Namen des U abgeschlossene Geschäfte. Der U verweigert dies, da der HV tatsächlich keine Abschlussverträge getätigt, sondern durch Schmiergeldzahlungen an Dritte Geschäfte gefördert hat.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht bestätigte, dass die Vertragsklausel nicht anwendbar ist, da der HV nicht als Abschlussvertreter agierte. Zudem ist die Schmiergeldabrede nach § 138 BGB (Sittenwidrigkeit) unwirksam.
c) Begründung des Gerichts: Die Provisionvereinbarung setzt voraus, dass der HV tatsächlich als Abschlussvertreter handelt. Da der HV stattdessen durch Schmiergeldzahlungen Geschäfte förderte, ist die Klausel nicht einschlägig. Schmiergeldabreden verstoßen gegen die guten Sitten und sind daher nichtig.