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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BSG, 22.05.1985 - 1 RS 1/84

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen SG Osnabrück, 30.09.1981 - S 3 Kr 10/81 -; LSG Niedersachsen, 15.11.1983 - L 4 S 8/83 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Bundessozialgericht (BSG) entschied am 22.05.1985 (Az. 1 RS 1/84), dass Arbeitgeber nicht verpflichtet sind, Angestellten, die von der Versicherungspflicht in der Angestelltenversicherung befreit sind, einen Zuschuss zu ihren privaten Lebensversicherungsbeiträgen zu gewähren. Diese Regelungslücke im AVG sei nicht planwidrig und verstoße nicht gegen den Gleichheitssatz.


Im Detail: a) Wer will was von wem woraus? Ein Angestellter, der von der Versicherungspflicht in der Angestelltenversicherung befreit ist, begehrt von seinem Arbeitgeber einen Zuschuss zu den Beiträgen für seine private Lebensversicherung. Er stützt seinen Anspruch auf eine vermeintliche Lücke im Angestelltenversicherungsgesetz (AVG).

b) Was hat das Gericht entschieden? Das BSG hat den Anspruch des Angestellten abgewiesen. Es gibt keine gesetzliche Verpflichtung des Arbeitgebers, solche Zuschüsse zu leisten.

c) Begründung des Gerichts:

  • Das Fehlen einer solchen Regelung im AVG stellt keine planwidrige Gesetzeslücke dar.
  • Die Regelung verstößt auch nicht gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 GG), da keine willkürliche Ungleichbehandlung vorliegt. Die Differenzierung zwischen versicherungspflichtigen und befreiten Angestellten ist sachlich gerechtfertigt.
KI INHALT
Kein Anspruch auf Zuschuss zu privater Lebensversicherung für von der Versicherungspflicht Befreite – keine planwidrige Lücke im AVG, kein Verstoß gegen Gleichheitssatz.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Arbeitgeberzuschuss zu den Beiträgen einer privaten Lebensversicherung
FUNDSTELLE
BSGE 58, 110
NZA 86,442
NORM
Art. 2 § 1 AnVNG
§ 405 RVO
Art. 3 I GG
§ 51 SGG
§ 144 I SGG
REDAKTION
GERICHT
BSG
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
22.05.1985
AKTENZEICHEN
1 RS 1/84
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
06.02.2020