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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BAG, 04.12.2002 - 5 AZR 667/01

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz LAG Berlin, 19.10.2001 - 19 Sa 1368/01 19 Sa 1445/01 -; vgl. zu der Entscheidung BAG, NJW 02, 2411 = NZA 02, 787 = AP BGB § 611 Abhängigkeit Nr. 111 = EzA BGB Nr. 87 zu § 611 Arbeitnehmerbegriff

Im Streitfall enthielt der Kommissionsagenturvertrag (KAV) u.a. die nachstehenden Klauseln

"1. Kommissionsvertrag

1.1. Die Firma unterhält in: Berlin M., Fil.-Nr. [...], ein Ladengeschäft zum Einzelhandel mit Backwaren und Begleitsortiment unter der Aufmachung "Backstube", nachfolgend als "Filiale" bezeichnet.

1.2. Der Kommissionär ist bereit, innerhalb der o. g. Filiale ausschließlich H-GmbH-Erzeugnisse, die von der Firma geliefert werden, zu verkaufen.

Der Kommissionär ist selbständiger Gewerbetreibender. Er führt alle Erzeugnisse in Kommission und verkauft in eigenem Namen und für Rechnung der Firma zum von der Firma festgelegten Preis. Das Preisrisiko trägt die Firma. Die Ware bleibt bis zum Verkauf an den Endverbraucher Eigentum der Firma. Eine Übernahme der Ware durch den Kommissionär als Käufer ist ausgeschlossen.

Dieser Vertrag ist an die Person des Kommissionärs und die oben genannte Filiale gebunden. Eine Vertragsübernahme durch Familienangehörige oder Rechtsnachfolger kann nur mit schriftlicher Zustimmung der Firma erfolgen. Verkaufs- und sonstiges Personal sind Sache des Kommissionärs, in eigenem Namen und für eigene Rechnung. Der Kommissionär ist zu persönlicher Tätigkeit nicht verpflichtet, er ist in der Verwendung seiner eigenen Arbeitskraft frei. Er steht für Vertragserfüllung durch seine Gehilfen ein und wird diese sorgfältig auswählen und überwachen. ...

1.4. Die Zusammenarbeit setzt ein enges und vertrauliches Partnerschaftsverhältnis voraus. Der Kommissionär wird jeden Wohnungswechsel unverzüglich anzeigen. Der Kommissionär verkauft keine Erzeugnisse anderer Firmen in der o. g. Filiale und tritt im jeweiligen Kundeneinzugsbereich aller Filialen der Firma nicht in Wettbewerb zur Firma.

2. Einzelbestimmungen

2.1. Einrichtung der Verkaufsstelle und Betriebskosten

Die Firma stellt dem Kommissionär für die Dauer des Vertrags ihren unter 1.1. bezeichneten Verkaufsladen einschließlich Einrichtung zur Verfügung.

Die Einrichtungsgegenstände sowie Betriebsunterlagen bleiben Eigentum der Firma und dürfen ohne schriftliche Einwilligung der Firma nicht verändert werden. Der Kommissionär hat die Einrichtungsgegenstände pfleglich und sachgerecht zu behandeln und haftet für verschuldete Schäden.

Der Kommissionär zahlt eine monatliche Instandhaltungspauschale in Höhe von 1 % vom Umsatz, mindestens 100,-- DM.

Hilfsmittel, wie Tortenheber, Tortenplatten, Messer usw. sind bei Verschleiß oder Verlust vom Kommissionär zu ersetzen.

Das Verpackungsmaterial bezieht der Kommissionär über die Firma und trägt die Kosten. Weiter trägt der Kommissionär alle Reinigungskosten des Verkaufsladens, einschließlich Schaufenster, Einrichtungsgegenstände und Gerätschaften sowie Telefonkosten.

2.2. Verkaufszeiten

Der Kommissionär ist gehalten, den Laden während der im Verkaufsgebiet orts- und branchenüblichen Öffnungszeiten an allen Produktionstagen der Firma mit ausreichender Personalbesetzung offen zuhalten.

Kommt ein Kommissionär dieser Verpflichtung nicht nach, so darf die Firma unbeschadet aller Rechte und Ansprüche wegen dieser Vertragsverletzung jederzeit und jeweils im erforderlichen Umfang eigenes Personal einsetzen, dessen Kosten der Kommissionär zu tragen hat. ...

2.4. Belieferung

Ausschließlich die Firma oder von ihr bestätigte Zulieferer werden dem Kommissionär zum Verkauf an Endverbraucher bestimmte Waren liefern. Die Lieferung erfolgt frei Haus.

Solange der Kommissionär Art und Menge der Belieferung nicht durch eigene Bestellung bestimmt, erfolgt diese nach bestem Ermessen der Firma. ...

2.5.1. Die Firma gibt dem Kommissionär Einweisungen zur Aufmachung, Darbietung und räumlichen Platzierung der Waren, welche vom Kommissionär einzuhalten sind. ...

2.5.5. Der Kommissionär ist verpflichtet, an den von der Firma angebotenen Schulungen selbst und mit seinem Personal teilzunehmen. Die Kosten der Schulung werden von der Firma getragen, während der Kommissionär die entstehenden Ausfälle für sich und sein Personal selbst trägt.

2.5.6. Das gesamte Verkaufspersonal des Kommissionärs hat H-Berufsbekleidung, einschließlich Kopfbedeckung zu tragen, welche die Firma dem Kommissionär gegen Berechnung des Selbstkostenpreises zur Verfügung stellt.

Es besteht Einigkeit darüber, dass diese Bekleidungsvorschrift zur Hygiene und für ein gutes äußeres Erscheinungsbild unverzichtbar ist, so dass der Kommissionär bei Nichtbeachtung für jeden Einzelfall (Person/Tag) eine Vertragsstrafe von 100,-- DM an die Firma zu zahlen verpflichtet ist.

2.6. Provision und Abrechnung

2.6.1. Der Kommissionär hat sämtliche Erlöse in der Kasse zu erfassen und mit der von ihm täglich zu erstellenden Kassenmeldung an die Firma täglich abzuführen auf das Firmenkonto bei ...

2.6.2. Der Kommissionär erhält auf die zum Firmenabgabepreis belastete und verkaufte Ware folgende Provisionssätze: ...

2.6.3. Der Kommissionär ist verpflichtet, jeweils am letzten Arbeitstag des Monats eine Inventur mit Artikelunterteilungen durchzuführen und am ersten Arbeitstag des Folgemonats an die Firma zu senden.

2.6.4. Die Provision schmälert sich um die Beträge aus einer monatlichen Abrechnungsdifferenz und aus einer Überschreitung des monatlichen Belieferungsumfanges an Fertigwaren und Aufbackwaren zulässigen Retouren. Für die Abrechnung ist ein Retoursatz von 8 % im ersten Monat, von 6 % im zweiten Monat und 4 % ab dem dritten Monat maßgebend.

2.6.5. Zur Kontrolle der Kommissionsgeschäfte und der Abrechnungen sind Bevollmächtigte der Firma jederzeit berechtigt, die Bestände, die Kasse samt Kassenrollen und die sonstigen Verkaufsunterlagen einzusehen und zu prüfen. Der Kommissionär hat die täglichen Kassenrollen 12 Monate lang aufzubewahren. ...

2.8. Vertragsstrafe

Der Kommissionär verpflichtet sich, in dem Fall der Führung von Waren, die nicht Firmenerzeugnisse sind oder von der Firma geliefert worden sind, an die Firma eine Vertragsstrafe von 5.000,-- DM zu zahlen. Anspruch der Firma auf Ersatz nachweislichen, weitergehenden Schadens bleibt hiervon unberührt. Bei Verstößen gegen die im Punkt 2.9. aufgeführten Kündigungsgründe ist die Firma berechtigt, bis zu 5.000,-- DM Vertragsstrafe auszusprechen.

2.9. Vertragsdauer und Kündigung

Das Vertragsverhältnis beginnt am 01.04.1999 und besteht auf unbestimmte Zeit.

Der Vertrag kann beiderseitig während der ersten 6 Monate nach Übergabe des Verkaufsladens mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende und danach mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende jederzeit ohne Angabe von Gründen gekündigt werden. ..."

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entscheidet, dass ein im stationären Vertrieb auf fremde Rechnung Tätiger (hier: Kommissionär) kein Arbeitnehmer ist, selbst wenn er wirtschaftliche Abhängigkeiten, lange Arbeitszeiten oder Weisungen des Auftraggebers hinnehmen muss. Entscheidend ist, ob er im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und Arbeitszeit bestimmen kann. Im konkreten Fall bejaht das BAG die Selbständigkeit, da der Kommissionär vertraglich berechtigt war, Dritte (z. B. Ehefrau oder Angestellte) einzusetzen, und die Weisungen des Auftraggebers (z. B. Ladenöffnungszeiten, Inventur) im Rahmen des gesetzlich zulässigen Weisungsrechts nach § 384 HGB lagen.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Kläger: Ein im stationären Vertrieb tätiger Kommissionär (z. B. Ladenbetreiber), der für einen Auftraggeber (Kommittent) auf fremde Rechnung Waren verkauft.
  • Beklagter: Der Auftraggeber (Kommittent), der den Kommissionär mit dem Vertrieb betraut.
  • Streitgegenstand: Der Kommissionär begehrt die Feststellung, dass zwischen ihm und dem Auftraggeber ein Arbeitsverhältnis besteht (mit entsprechenden Rechten wie Kündigungsschutz, Sozialversicherungspflicht etc.).
  • Rechtsgrundlage: Abgrenzung zwischen Arbeitnehmer (§ 611a BGB) und selbstständigem Kommissionär (§ 383 HGB).

b) Was hat das Gericht entschieden?

Das BAG verneint die Arbeitnehmereigenschaft des Kommissionärs und bestätigt dessen Selbständigkeit. Ein Arbeitsverhältnis liegt nicht vor, selbst wenn:

  • Der Kommissionär lange Ladenöffnungszeiten (z. B. 6:00–18:00 Uhr) einhalten muss,
  • der Auftraggeber Vorgaben zu Warenangebot, Laden gesturesaltung oder Inventur macht,
  • der Kommissionär wirtschaftlich abhängig ist oder geringe Verdienstmöglichkeiten hat,
  • er vorher in einem Arbeitsverhältnis zum Auftraggeber stand.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Arbeitnehmerbegriff:

    • Arbeitnehmer ist, wer weisungsgebunden und persönlich abhängig Arbeit leistet (§ 611a BGB).
    • Entscheidend ist die tatsächliche Durchführung des Vertrags, nicht die vertragliche Bezeichnung.
  2. Kommissionär als Selbstständiger:

    • Der Kommissionär handelt im eigenen Namen, aber für fremde Rechnung (§ 383 HGB) und ist gewerblich selbstständig.
    • Weisungsrecht des Kommittenten (§ 384 HGB) betrifft nur die Ausführung der Kommission (z. B. Inventur, Warenpräsentation), nicht die persönliche Arbeitszeitgestaltung.
  3. Einsatz von Hilfskräften:

    • Der Kommissionär darf Dritte einsetzen (z. B. Angestellte, Ehefrau). Dies spricht gegen ein Arbeitsverhältnis, da Arbeitnehmer ihre Leistung persönlich schulden.
    • Selbst wenn der Kommissionär selbst viel arbeitet (z. B. wegen unwirtschaftlicher Personalkosten), ändert dies nichts an seiner Selbständigkeit.
  4. Wirtschaftliche Abhängigkeit ≠ persönliche Abhängigkeit:

    • Wirtschaftliche Abhängigkeit (z. B. durch Vorgabe von Ein- und Verkaufspreisen) begründet kein Arbeitsverhältnis, sondern allenfalls eine arbeitnehmerähnliche Position.
    • Ausnahme: Nur wenn der Kommissionär nicht mehr frei über Tätigkeit und Arbeitszeit bestimmen kann, liegt ein Arbeitsverhältnis vor – dies war hier nicht der Fall.
  5. Vertragliche Vorgaben:

    • Vorgaben zu Ladenöffnungszeiten, Berufskleidung oder Rechnungslegung sind typisch für Kommissionsverträge und keine arbeitsvertraglichen Weisungen.
    • Selbst unwirksame Weisungen (z. B. wucherische Aufschläge) führen nicht automatisch zu einem Arbeitsverhältnis, sondern lassen den ursprünglichen Vertrag bestehen.
  6. Früheres Arbeitsverhältnis:

    • Ein vorheriges Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien ist unerheblich, da der Kommissionsvertrag eine neue rechtliche Grundlage schafft.

Kernaussage: Die Möglichkeit, Dritte einzusetzen, und die Freiheit in der Gestaltung der Tätigkeit (trotz wirtschaftlicher oder organisatorischer Vorgaben) überwiegen hier die Indizien für ein Arbeitsverhältnis. Der Kommissionär bleibt selbstständig, solange er nicht vollständig weisungsgebunden und persönlich abhängig ist.

ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Abgrenzung Kommissionär / AN
Kommissionsagent
Scheinselbständigkeit
Leistungserbringung durch Dritte
Einsatz von Hilfskräften
Hilfskräfte
FUNDSTELLE
HFR 03, 1101
USK 2002-48
EzA Nr. 2 zu § 611 BGB 2002 Arbeitnehmerbegriff
BR/Meuer SGB IV § 7, 04-12-02
EzA-SD 2003, Nr. 11, 8
DB 03, 1386 LS
PERSONAL 03, Nr. 9, 60
ARST 03, 259 LS
WzS 04, 182
NORM
§ 383 HGB
§ 384 HGB
§ 611 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
BAG
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
04.12.2002
AKTENZEICHEN
5 AZR 667/01
ECLI
LIEFERUNG
01.04.2004
ÄNDERUNG
09.03.2026 09:30:09