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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschied am 18.11.1966 (Az. 3 Sa 337/66), dass die Weigerung eines Verkaufsleiters, als Reisender kleine Einzelhandelsgeschäfte zu besuchen, keine fristlose Kündigung rechtfertigt.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitgeber (ein Unternehmen) begehrt die fristlose Entlassung eines als Verkaufsleiter angestellten Handlungsgehilfen, weil dieser sich weigerte, im Rahmen seiner Tätigkeit kleine Einzelhandelsgeschäfte als Reisender zu besuchen. Der Arbeitgeber stützt seinen Anspruch vermutlich auf eine behauptete Vertragspflichtverletzung (§ 626 BGB: außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund).
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat die fristlose Kündigung für unwirksam erklärt. Die Weigerung des Verkaufsleiters, kleine Einzelhandelsgeschäfte zu besuchen, rechtfertigt keine außerordentliche Kündigung.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht führt aus, dass die Weigerung des Arbeitnehmers allein nicht ausreicht, um eine fristlose Entlassung zu rechtfertigen. Offensichtlich sah das Gericht in der Weigerung keinen wichtigen Grund i. S. d. § 626 BGB, der eine sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfordert. Möglicherweise wurde die Weigerung als nicht schwerwiegend genug eingestuft oder es fehlte an einer klaren vertraglichen Verpflichtung, der der Arbeitnehmer zuwidergehandelt hätte.