Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

LAG Düsseldorf, 18.11.1966 - 3 Sa 337/66

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschied am 18.11.1966 (Az. 3 Sa 337/66), dass die Weigerung eines Verkaufsleiters, als Reisender kleine Einzelhandelsgeschäfte zu besuchen, keine fristlose Kündigung rechtfertigt.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitgeber (ein Unternehmen) begehrt die fristlose Entlassung eines als Verkaufsleiter angestellten Handlungsgehilfen, weil dieser sich weigerte, im Rahmen seiner Tätigkeit kleine Einzelhandelsgeschäfte als Reisender zu besuchen. Der Arbeitgeber stützt seinen Anspruch vermutlich auf eine behauptete Vertragspflichtverletzung (§ 626 BGB: außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund).

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat die fristlose Kündigung für unwirksam erklärt. Die Weigerung des Verkaufsleiters, kleine Einzelhandelsgeschäfte zu besuchen, rechtfertigt keine außerordentliche Kündigung.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht führt aus, dass die Weigerung des Arbeitnehmers allein nicht ausreicht, um eine fristlose Entlassung zu rechtfertigen. Offensichtlich sah das Gericht in der Weigerung keinen wichtigen Grund i. S. d. § 626 BGB, der eine sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfordert. Möglicherweise wurde die Weigerung als nicht schwerwiegend genug eingestuft oder es fehlte an einer klaren vertraglichen Verpflichtung, der der Arbeitnehmer zuwidergehandelt hätte.

KI INHALT
Fristlose Entlassung eines Verkaufsleiters nicht gerechtfertigt durch Weigerung, kleine Einzelhandelsgeschäfte als Reisender zu besuchen.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
wichtiger Grund Anmerkung rkr.
FUNDSTELLE
DB 67, 1000
NORM
§ 626 BGB
REDAKTION
GERICHT
LAG Düsseldorf
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
18.11.1966
AKTENZEICHEN
3 Sa 337/66
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG