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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Hamburg entschied, dass ein Versicherungsvermittler Anspruch auf Abschlussprovision hat, wenn seine vorbereitende Tätigkeit zum Zustandekommen des Versicherungsvertrags beigetragen hat – selbst wenn er nur die Prämien verhandelt oder nicht direkt am Vertragsabschluss mitgewirkt hat. Das Gericht begründete dies damit, dass die Vermittlungstätigkeit nicht zwingend die alleinige Ursache sein muss und der Vermittler auch die Belange beider Parteien berücksichtigen darf.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Versicherungsvermittler (VM) verlangt von einem Versicherungsunternehmen (VU) die Zahlung einer Abschlussprovision aus einem Vermittlungsvertrag (ggf. konkludent) aufgrund seiner Tätigkeit bei der Vorbereitung eines Versicherungsvertrags.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Hamburg sprach dem Vermittler den Provisionsanspruch zu, da seine Tätigkeit (z. B. Verhandlung der Prämien) mitursächlich für den Vertragsabschluss war. Es ist unerheblich, ob:
- der VM den Versicherungsnehmer (VN) auf das VU hingewiesen hat,
- die Initiative vom VN oder VU ausging,
- der VM nicht am finalen Abschluss mitwirkte oder
- der VN später günstigere Konditionen erhielt.
c) Begründung des Gerichts:
- Vermittlungstätigkeit liegt bereits vor, wenn der VM die Parteien in wesentlichen Punkten (hier: Prämien) einander näherbringt.
- Ein Vermittler darf Belange beider Seiten berücksichtigen, ohne damit gegen Treuepflichten zu verstoßen (§ 634 BGB).
- Kausalität: Die Tätigkeit muss nicht die alleinige Ursache sein – es reicht, wenn sie mitwirkend war. Das VU müsste im Gegenteil beweisen, dass kein Zusammenhang besteht (Beweislastumkehr).
- Anschluss an die Rechtsprechung des RG: Bestätigung, dass auch vorbereitende Handlungen provisionspflichtig sein können (RGZ 148, 354).
Rechtsgrundlage: Vermittlungsvertrag (ggf. § 652 BGB a.F. – heute § 652 BGB n.F. für Maklerverträge), Treuepflichten (§ 634 BGB a.F.), Kausalitätsgrundsätze.