Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Hamburg, 19.02.1937 - VII 211/36

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Hamburg entschied, dass ein Versicherungsvermittler Anspruch auf Abschlussprovision hat, wenn seine vorbereitende Tätigkeit zum Zustandekommen des Versicherungsvertrags beigetragen hat – selbst wenn er nur die Prämien verhandelt oder nicht direkt am Vertragsabschluss mitgewirkt hat. Das Gericht begründete dies damit, dass die Vermittlungstätigkeit nicht zwingend die alleinige Ursache sein muss und der Vermittler auch die Belange beider Parteien berücksichtigen darf.


a) Wer will was von wem woraus? Ein Versicherungsvermittler (VM) verlangt von einem Versicherungsunternehmen (VU) die Zahlung einer Abschlussprovision aus einem Vermittlungsvertrag (ggf. konkludent) aufgrund seiner Tätigkeit bei der Vorbereitung eines Versicherungsvertrags.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Hamburg sprach dem Vermittler den Provisionsanspruch zu, da seine Tätigkeit (z. B. Verhandlung der Prämien) mitursächlich für den Vertragsabschluss war. Es ist unerheblich, ob:

  • der VM den Versicherungsnehmer (VN) auf das VU hingewiesen hat,
  • die Initiative vom VN oder VU ausging,
  • der VM nicht am finalen Abschluss mitwirkte oder
  • der VN später günstigere Konditionen erhielt.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Vermittlungstätigkeit liegt bereits vor, wenn der VM die Parteien in wesentlichen Punkten (hier: Prämien) einander näherbringt.
  2. Ein Vermittler darf Belange beider Seiten berücksichtigen, ohne damit gegen Treuepflichten zu verstoßen (§ 634 BGB).
  3. Kausalität: Die Tätigkeit muss nicht die alleinige Ursache sein – es reicht, wenn sie mitwirkend war. Das VU müsste im Gegenteil beweisen, dass kein Zusammenhang besteht (Beweislastumkehr).
  4. Anschluss an die Rechtsprechung des RG: Bestätigung, dass auch vorbereitende Handlungen provisionspflichtig sein können (RGZ 148, 354).

Rechtsgrundlage: Vermittlungsvertrag (ggf. § 652 BGB a.F. – heute § 652 BGB n.F. für Maklerverträge), Treuepflichten (§ 634 BGB a.F.), Kausalitätsgrundsätze.

KI INHALT
Versicherungsvermittler haben Anspruch auf Abschlussprovision, wenn ihre vorbereitende Tätigkeit zum Vertragsabschluss beiträgt, auch bei Prämienverhandlungen. Entscheidend ist die Mitursächlichkeit, nicht die alleinige Ursache.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Tätigkeit eines VM für das VU
Anspruch auf Provision eines Versicherungskaufmanns
Mitursächlichkeit für den Vertragsabschluss
Begriff der Vermittlungstätigkeit
Darlegungs- und Beweislast
FUNDSTELLE
JRPV 37, 232
NORM
§ 654 BGB
§ 634 BGB
§ 93 HGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
OLG Hamburg
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
19.02.1937
AKTENZEICHEN
VII 211/36
ECLI
LIEFERUNG
01.10.1999
ÄNDERUNG