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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landgericht Hannover entscheidet, dass ein Unternehmer (U) seinem Handelsvertreter (HV) den gesetzlich geschuldeten Buchauszug (§ 87c Abs. 2 HGB) nicht durch bloße Vorlage von Kontoabrechnungen, Zahlungsanweisungen und Abrechnungslisten erfüllen kann, wenn diese nicht alle erforderlichen Informationen enthalten. Der Anspruch verjährt in vier Jahren (§ 88 HGB).
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Handelsvertreter (HV) verlangt von dem Unternehmer (U) die Erteilung eines Buchauszugs gemäß § 87c Abs. 2 HGB, um seine Provisionen überprüfen zu können.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das LG Hannover stellt klar, dass der U den Anspruch des HV auf Buchauszug nicht allein durch Vorlage von Kontoabrechnungen, Zahlungsanweisungen und Abrechnungslisten erfüllt, wenn diese nicht alle gesetzlich geforderten Angaben enthalten. Ein vollständiger Buchauszug muss insbesondere folgende Informationen umfassen:
- Name, Anschrift und Kundennummer,
- Datum der Auftragserteilung und -bestätigung,
- Umfang des Auftrages und der Leistung,
- Rechnungsdatum, -nummer und -betrag,
- Zahlungsdatum und gezahlte Beträge.
Fehlen diese Angaben in den regelmäßigen Abrechnungen, bleibt der Anspruch auf einen gesonderten Buchauszug bestehen. Zudem verjährt der Anspruch nach § 88 HGB in vier Jahren, beginnend mit Ende des Jahres, in dem er fällig wurde.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht argumentiert, dass der Zweck des Buchauszugs darin besteht, dem HV eine vollständige und nachprüfbare Übersicht über alle für seine Provision relevanten Geschäfte zu geben. Die vom U vorgelegten Unterlagen genügen diesem Erfordernis nur, wenn sie sämtliche gesetzlich vorgeschriebenen Daten enthalten. Andernfalls ist der HV auf einen separaten, detaillierten Buchauszug angewiesen. Die Verjährungsfrist ergibt sich aus der speziellen Regelung des § 88 HGB für Ansprüche aus dem Handelsvertreterverhältnis.