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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landgericht Frankfurt am Main entschied am 20.08.1992, dass ein Buchauszug eines Unternehmers (U) gegenüber einem Versicherungsunternehmen (VU) spezifische Anforderungen erfüllen muss, um gültig zu sein. Kopien von Kontoauszügen des VU genügen diesen Anforderungen nicht.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Unternehmer (U) legt gegenüber dem Versicherungsunternehmen (VU) Unterlagen vor, die als Buchauszug gelten sollen. Das VU bestehe darauf, dass der Buchauszug den gesetzlichen oder vertraglichen Anforderungen entspricht.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht entschied, dass die vom Unternehmer vorgelegten Unterlagen – insbesondere Kopien von Kontoauszügen des VU – nicht die Anforderungen an einen ordnungsgemäßen Buchauszug erfüllen.
c) Begründung des Gerichts: Ein Buchauszug muss nach Auffassung des Gerichts folgende Kriterien erfüllen:
- Inhaltliche Anforderungen:
- Angabe der Kundennamen und Vertragsbeträge in einer geordneten Zusammenstellung.
- Alle für die Berechnung, Höhe und Fälligkeit der Provision wesentlichen Angaben, einschließlich der Gründe, warum bestimmte Geschäfte noch nicht ausgeführt oder rückgängig gemacht wurden.
- Formale Anforderungen:
- Der Buchauszug muss erkennbar vom Unternehmer (U) erstellt sein.
- bloße Kopien von Kontoauszügen des VU genügen diesen Anforderungen nicht, da sie die notwendigen Details und die Ursprungsherkunft (Erstellung durch den U) nicht nachweisen.