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ERGEBNISVORSCHLÄGE

ArbG Schwerte, 10.12.1975 - 2 C 340/75

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Ein Versicherungsvertreter (VV) hat gegen ein Versicherungsunternehmen (VU) Anspruch auf die übliche Inkassoprovision (2–3 % der eingezogenen Prämien) für die Betreuung von Versicherungsverträgen, die er nicht selbst vermittelt, sondern nur verwaltet. Weitere Provisionsansprüche (z. B. für Vertragsverhandlungen oder andere Tätigkeiten) bestehen nur bei konkreter Vereinbarung oder Nachweis zusätzlicher Leistungen. Verspätetes Vorbringen wird nicht berücksichtigt.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Versicherungsvertreter (VV) verlangt von einem Versicherungsunternehmen (VU) eine über die Inkassoprovision hinausgehende Courtage für die Verwaltung einer bestehenden Versicherungspolice (hier: eine Büdelpolice für eine Firma). Der VV berief sich darauf, dass er die Prämien eingezogen und möglicherweise weitere Tätigkeiten erbracht habe.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Arbeitsgericht Schwerte hat den Anspruch des VV auf eine über die Inkassoprovision (2–3 % der eingezogenen Beträge) hinausgehende Vergütung abgelehnt. Es erkannte an, dass der VV für den reinen Prämieneinzug die übliche Inkassocourtage verlangen kann, nicht aber zusätzliche Provisionen, solange keine weiteren Leistungen (z. B. Vertragsabschlüsse oder erweiterte Betreuung) nachgewiesen werden.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Übliche Inkassoprovision: Laut Auskunft des Bundesverbandes Deutscher Versicherungskaufleute steht einem VV für die Inkassotätigkeit eine Courtage von 2–3 % zu. Dies ergibt sich auch aus § 354 HGB, der eine Vergütung für solche Dienstleistungen vorsieht, sofern nichts anderes vereinbart ist.
  2. Kein Anspruch auf weitergehende Courtage:
    • Der VV hatte lediglich den Prämieneinzug vorgetragen – dies rechtfertigt keine zusätzliche Vergütung.
    • Selbst wenn der VV mit anderen VU weitergehende Verträge hatte, in denen er mehr leistete (z. B. Vermittlung), konnte er dies nicht auf den vorliegenden Fall übertragen.
  3. Verspätetes Vorbringen: Der VV brachte erst in der letzten mündlichen Verhandlung vor, weitere Tätigkeiten (über das Inkasso hinaus) erbracht zu haben. Dieses neue Vorbringen wurde gemäß § 279 ZPO als verspätet zurückgewiesen.
  4. Verhandlungen ohne Vergütung: bloße Verhandlungen über die Zusammenarbeit mit dem VU berechtigen nicht zu einer Vergütung, da sie nur der Vorbereitung eines Vertrages dienen. Erst aus einem abgeschlossenen Vertrag können Ansprüche hergeleitet werden.

Rechtsgrundlagen:

  • § 354 HGB (Provisionsanspruch des Handelsvertreters)
  • § 279 ZPO (Zurückweisung verspäteten Vorbringens)
KI INHALT
Versicherungsvertreter können für die Verwaltung von Versicherungen, die sie nicht vermittelt haben, nur übliche Provisionen (z.B. 2-3% Inkassocourtage) verlangen. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht, selbst bei anderen Verträgen mit mehr Leistungen. Verspätetes Vorbringen wird zurückgewiesen. Verhandlungen über die Zusammenarbeit sind unvergütet.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
übliche Provision für Inkassotätigkeit
Provisionsansprüche bei Vermittlerwechsel
Courtage
Betreuungstätigkeit des VM
NORM
§ 354 HGB
§ 279 ZPO
REDAKTION
Evers
GERICHT
ArbG Schwerte
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
10.12.1975
AKTENZEICHEN
2 C 340/75
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
22.07.2026 19:01:23