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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BAG, 09.10.1996 - 5 AZR 338/95

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz LAG Baden-Württemberg

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass nebenberufliche Arbeitnehmer nicht wegen ihrer selbständigen haubtberuflichen Tätigkeit von der betrieblichen Zusatzversorgung ausgeschlossen werden dürfen. Die entsprechende Regelung im BAT (§ 3 lit. n) ist nichtig, da sie gegen das BeschFG verstößt.


a) Wer will was von wem woraus? Ein nebenberuflich tätiger Arbeitnehmer (AN) klagt gegen eine Regelung im Bundesangestellten-Tarifvertrag (BAT), die ihn wegen seiner selbständigen hauptberuflichen Tätigkeit von der betrieblichen Zusatzversorgung (Versorgungs-TV) ausschließt. Der AN berief sich auf das Verbot der Benachteiligung nebenberuflicher Beschäftigter nach § 2 Abs. 1 BeschFG (Beschäftigungsförderungsgesetz).

b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG hat die Regelung in § 3 lit. n BAT für nichtig erklärt, soweit sie nebenberufliche, nicht geringfügig beschäftigte Angestellte von der Zusatzversorgung ausschließt. Der Ausschluss verstoße gegen das Gleichbehandlungsgebot und das Verbot der Benachteiligung nach § 2 Abs. 1 BeschFG.

c) Begründung des Gerichts:

  • Die betriebliche Altersversorgung ist ein Entgelt für die Betriebstreue des AN und dient der Altersvorsorge sowie der Förderung von Betriebstreue.
  • Der Zweck der betrieblichen Altersversorgung rechtfertigt keinen Ausschluss von AN nur wegen einer nebenberuflichen Tätigkeit oder wegen Bezugs von Versorgungsleistungen aus einem Hauptberuf.
  • Die Nebenberuflichkeit allein – auch bei selbständiger Haupttätigkeit – darf nicht zu einer Schlechterstellung führen. Die Regelung im BAT verstößt daher gegen das Diskriminierungsverbot des BeschFG.
KI INHALT
Nebenberufliche Arbeitnehmer dürfen nicht wegen selbstständiger Haupttätigkeit oder daraus resultierender Versorgungsleistungen von Zusatzversorgung ausgeschlossen werden. § 3 lit. n BAT ist insoweit nichtig. Betriebliche Altersversorgung belohnt Betriebstreue und darf nicht wegen Nebenberuflichkeit verweigert werden.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
betriebliche Altersversorgung
Entgelt für die Betriebstreue
FUNDSTELLE
BAGE 84, 222
EzA Nr. 50 zu § 2 BeschFG 1985
DB 97, 1336
ZTR 97, 315
AR-Blattei Entsch. 1230 Nr. 17
PersR 97, 270
PersR 97, 360 m Anm. Thannheiser
NORM
Art. 3 Abs. 1 GG
§ 2 Abs. 1 BeschFG 1985
§ 134 BGB
§ 612 Abs. 2 BGB
§ 3 lit. n BAT nebst Protokollnotiz
§ 2 Abs. 1 Tarifvertrag über die Versorgung der Arbeitnehmer des Bundes und der Länder sowie von Arbeitnehmern kommunaler Verwaltungen und Betriebe (Versorgungs-TV)
REDAKTION
Evers
GERICHT
BAG
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
09.10.1996
AKTENZEICHEN
5 AZR 338/95
ECLI
LIEFERUNG
01.04.2001
ÄNDERUNG
05.03.2021