Vorinstanz LAG Baden-Württemberg
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass nebenberufliche Arbeitnehmer nicht wegen ihrer selbständigen haubtberuflichen Tätigkeit von der betrieblichen Zusatzversorgung ausgeschlossen werden dürfen. Die entsprechende Regelung im BAT (§ 3 lit. n) ist nichtig, da sie gegen das BeschFG verstößt.
a) Wer will was von wem woraus? Ein nebenberuflich tätiger Arbeitnehmer (AN) klagt gegen eine Regelung im Bundesangestellten-Tarifvertrag (BAT), die ihn wegen seiner selbständigen hauptberuflichen Tätigkeit von der betrieblichen Zusatzversorgung (Versorgungs-TV) ausschließt. Der AN berief sich auf das Verbot der Benachteiligung nebenberuflicher Beschäftigter nach § 2 Abs. 1 BeschFG (Beschäftigungsförderungsgesetz).
b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG hat die Regelung in § 3 lit. n BAT für nichtig erklärt, soweit sie nebenberufliche, nicht geringfügig beschäftigte Angestellte von der Zusatzversorgung ausschließt. Der Ausschluss verstoße gegen das Gleichbehandlungsgebot und das Verbot der Benachteiligung nach § 2 Abs. 1 BeschFG.
c) Begründung des Gerichts:
- Die betriebliche Altersversorgung ist ein Entgelt für die Betriebstreue des AN und dient der Altersvorsorge sowie der Förderung von Betriebstreue.
- Der Zweck der betrieblichen Altersversorgung rechtfertigt keinen Ausschluss von AN nur wegen einer nebenberuflichen Tätigkeit oder wegen Bezugs von Versorgungsleistungen aus einem Hauptberuf.
- Die Nebenberuflichkeit allein – auch bei selbständiger Haupttätigkeit – darf nicht zu einer Schlechterstellung führen. Die Regelung im BAT verstößt daher gegen das Diskriminierungsverbot des BeschFG.