zur GVO für den Kfz-Vertrieb vgl. auch Brinker, GVO für den Kfz-Vertrieb: Entzug oder automatischer Wegfall der Freistellungswirkung, EWS 98, 313
zu Verkaufsverboten in Servicepartnerverträgen für Neufahrzeuge der herstellereigenen Marke vgl. Spix in ZVertriebsR 15, 283
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der EuGH entscheidet über die Auslegung von Gruppenfreistellungsverordnungen (GVO 123/85 und GVO 1475/95) für Kraftfahrzeugvertriebsverträge. Er klärt, unter welchen Bedingungen bestimmte Vertragsklauseln (Wettbewerbsverbote, Verkaufsziele) von der Freistellung vom Kartellverbot (Art. 85 EGV, heute Art. 101 AEUV) erfasst sind oder nicht. Klauseln, die den Wettbewerb spürbar einschränken, können auch ohne Gruppenfreistellung gegen Kartellrecht verstoßen.
a) Wer will was von wem woraus?
- Beteiligte: Ein Kraftfahrzeughersteller (oder -händler) und ein Händler streiten über die Wirksamkeit von Klauseln in einem Alleinvertriebsvertrag für Kraftfahrzeuge.
- Gegenstand: Die Auslegung der Gruppenfreistellungsverordnungen (GVO 123/85 und GVO 1475/95), die unter bestimmten Bedingungen Kartellverbote (Art. 85 EGV, heute Art. 101 AEUV) für Vertriebsvereinbarungen aufheben.
- Fragen:
- Sind Klauseln zu Wettbewerbsverboten (z. B. Verbot, andere Marken zu vertreiben) oder Verkaufszielen von der Freistellung erfasst?
- Falls nicht: Verstoßen diese Klauseln gegen das Kartellverbot?
b) Was hat das Gericht entschieden? Der EuGH legt die GVOs wie folgt aus:
Wettbewerbsverbote:
- Freistellung möglich: Wenn eine Klausel nur allgemein vorsieht, dass sich Parteien aus "sachlich gerechtfertigten Gründen" von Wettbewerbsverboten befreien können, ohne diese Gründe konkret zu nennen (Art. 5 Abs. 2 Nr. 1 lit. a/b GVO 123/85).
- Keine Freistellung: Wenn der Händler generell verboten wird, andere Marken in getrennten Geschäftsräumen zu vertreiben (Art. 3 Nr. 3, 5 Abs. 2 GVO 123/85 und GVO 1475/95). Dies gilt selbst bei Ausnahmen für "sachlich gerechtfertigte Gründe".
Verkaufsziele:
- Freistellung möglich: Wenn das Verkaufsziel als Verpflichtung zum Einsatz geeigneter Mittel formuliert ist und Sanktionen (bis zur Kündigung) bei Nichteinhaltung vorsehen können (Art. 4 Abs. 1 Nr. 3, 5 Abs. 2 GVO 123/85 und GVO 1475/95).
- Zusätzliche Voraussetzung (GVO 1475/95): Das Ziel muss einvernehmlich oder durch einen sachverständigen Dritten festgelegt werden.
Kartellverbot (Art. 85 Abs. 1 EGV):
- Klauseln, die nicht von der Gruppenfreistellung erfasst sind, können dennoch gegen das Kartellverbot verstoßen, wenn sie:
- Eine spürbare Wettbewerbsbeschränkung im Binnenmarkt bezwecken oder bewirken und
- Den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen können.
c) Begründung des Gerichts:
- Zweck der GVOs: Die Freistellung soll wettbewerbsfördernde Vertriebsvereinbarungen ermöglichen, ohne den Wettbewerb unverhältnismäßig einzuschränken.
- Wettbewerbsverbote:
- Ein absolutes Verbot, andere Marken in getrennten Räumen zu vertreiben, geht über das zur Wahrung berechtigter Interessen (z. B. Markenimage) erforderliche Maß hinaus und beschränkt den Wettbewerb spürbar.
- Die Möglichkeit, sich aus "sachlichen Gründen" zu befreien, reicht aus, wenn die Klausel flexibel genug ist, um unnötige Beschränkungen zu vermeiden.
- Verkaufsziele:
- Die Freistellung setzt voraus, dass das Ziel realistisch und als Bemühensverpflichtung (nicht als starre Vorgabe) formuliert ist.
- Bei der GVO 1475/95 wird zusätzlich Verfahrensgerechtigkeit verlangt (einvernehmliche Festlegung oder Schiedsverfahren), um Missbrauch zu verhindern.
- Kartellverbot:
- Selbst ohne Gruppenfreistellung können Klauseln einzelne Freistellungskriterien (Art. 85 Abs. 3 EGV) erfüllen. Andernfalls sind sie unwirksam, wenn sie den Wettbewerb spürbar beschränken und den zwischenstaatlichen Handel beeinträchtigen.